Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
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Hamm

 

Aktuelle Rechtsprechung - Ihr Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht L. Ginter

Ginter Schiering Rechtsanwälte in Hamm


27. März 2020, 11:35

EuGH-Urteil: Millionen Kreditverträge widerrufbar!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällt eine Sensations-Urteil zum Widerrufsrecht: Aufgrund einer unklaren Formulierung, die sich in fast allen Kreditverträgen oder Darlehensverträgen findet, sind Millionen von Verträgen widerrufbar.

Es können nicht nur Kreditverträge oder Darlehensverträge, sondern auch Leasingverträge widerrufen werden. Die einzige Voraussetzung ist, dass diese nach dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind.

Auch neue Darlehensverträge oder Leasingverträge sind widerrufbar, da diese ebenso die vom EuGH beanstandete unklare Formulierung enthalten. Es sind fast alle Verbraucherverträge betroffen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich im Einzelfall um eine Belehrung über das Widerrufsrecht oder eine sog. Widerrufsinformation handelt, da beide regelmäßig die fehlerhafte Formulierung enthalten.

Widerrufsbelehrung unwirksam
Nach den Feststellungen des EuGH ist die folgende Formulierung unwirksam:
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

Hintergrund ist, dass diese Formulierung hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats verweist. Im Fall einer solchen Kaskadenverweisung kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags nämlich weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat.

Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass der Kreditvertrag rückabgewickelt werden muss. Die Vorteile liegen dabei auf der Hand:
- Umschulden zu einem neuen deutlich günstigeren Zinssatz
- Vorfälligkeitsentschädigung muss nicht gezahlt werden
- Wurde die Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt, kann sie zurück gefordert werden


Kreditvertrag widerrufen
Widerrufbar sind alle Verträge wie z.B. Kreditverträge, Darlehensverträge, Leasingverträge, Autokreditverträge, Finanzierungsverträge etc.

Es handele sich hierbei um ein „Sensationsurteil“, meint Fachanwalt für Bankrecht L. Ginter von der bundesweit tätigen Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte. „Die Formulierung findet sich in beinahe allen Kreditverträgen, die seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden“ – was Millionen sein dürften. Verbraucher können diese Kreditverträge jetzt widerrufen und so „tausende Euro sparen“.

Mit diesem Widerrufsjoker sei bei z.B. Autokreditverträgen oder Autoleasingverträgen die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung aller bereits gezahlten Raten möglich, so der Rechtsanwalt. Vor allem alle, deren Fahrzeuge von dem Dieselskandal betroffen sind, horchen hier auf. Sie können Ihre Fahrzeuge jetzt ohne Wertverlust gegen Erstattung aller Zahlungen zurückgeben.

Immobiliendarlehen können auf einen Vertrag mit einem günstigeren Zinssatz umgeschuldet oder vorzeitig abgelöst werden – ohne die Zahlung der sog. Vorfälligkeitsentschädigung.
Das Urteil habe „Signalwirkung“ und ein „beträchtliches Ausmaß“, heißt es bei Ginter Schiering Rechtsanwälte. Es gehe um eine Kreditsumme von ca. 1,5 Billionen Euro.

Rechtsanwalt rät zum Widerruf
Gerade bei älteren Baukrediten oder Immobiliendarlehen lohnt sich ein Widerruf. Wurde ein Vertrag z.B. im Jahr 2014 zu einem Zinssatz von 4% geschlossen und kann er jetzt für 1% umgeschuldet werden, können je nach Kreditsumme und Zinsbindungsfrist mehrere zehntausend Euro an Zinsen gespart werden.

„Vor einem Widerruf sollte man den eigenen Vertrag jedoch von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen“, rät Fachanwalt für Bankrecht L. Ginter. „Dieser kann auch gleich die mögliche Zinsersparnis berechnen und den Immobilienfinanzieren oder Leasingnehmern bestmöglich zu ihrem Recht verhelfen, auch im Wege einer außergerichtlichen Einigung mit der Bank.“

Redakteur




25. März 2020, 16:19

Soforthilfe bei Corona-Geldbuße wegen Ladenschließung oder Kontaktverbot

Neue Rechtslage

Im Zuge der Ausbreitung des Corona Virus (Corona-Pandemie) haben sämtliche Landesregierungen kurzfristig neue Regelungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Corona-Verbreitung eingeführt.

Zunächst sind in Bayern, dann in NRW und schließlich allen Bundesländern im Rahmen der Corona-Krise Betretungsverbote für Kitas und Schulen angeordnet worden. Kurze Zeit danach war in allen Bundesländern zunächst der Betrieb von Restaurants eingeschränkt (zum Bsp. mit einem Mindestabstand zwischen Tischen und Gästen), später auf den Außer-Haus-Verkauf und auf Lieferdienste beschränkt.
Für Verstöße hat beispielsweise das Land NRW zwischenzeitlich einen Bußgeldkatalog erstellt.

Hohe Geldbußen

Bei Ansammlungen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit, für die keine Ausnahme besteht, sollen in Zeiten der Corona-Krise regelmäßig 200,00 Euro von jedem Beteiligten fällig werden. Verbotenes Picknicken soll 250,00 Euro pro Beteiligten kosten und wer trotz Verbots Sportveranstaltungen organisiert, soll mit 1000,00 Euro zur Kasse gebeten werden.

Der Verzehr von Mitnahme-Speisen im Abstand von weniger als 50 Metern zum Restaurant oder Imbiss soll mit 200,00 Euro bestraft werden. Für Verstöße gegen das Besuchsverbot in Einrichtungen wie etwa Altenheimen und Krankenhäusern sollen 800,00 Euro verhängt werden.

Diese Geldbußen gelten als Einsatzstrafe für Ersttäter. Kommt es zu mehrfachen und gravierenden Verstößen durch die gleiche Person ist mit einer rasanten Steigerung der Bußgelder bis zu 25.000,00 Euro zu rechnen.

Noch höhere Strafen für Unternehmer

Für Unternehmer, die Ihre Läden entgegen dem Verbot nicht schließen, sieht der Bußgeldkatalog noch wesentlich dramatischere Strafen vor:

Für die Aufrechterhaltung des Betriebs sollen Betreiber folgende Bußgelder zahlen müssen:

Bars, Clubs und Diskotheken: 5.000,00 Euro
Restaurants, Cafés, Kneipen: 4.000,00 Euro
Spielhallen: 5.000,00 Euro
Fitness- und Sonnenstudios: 5.0000,00 Euro
Friseursalons, Kosmetikstudios: 2.000,00 Euro
Allgemeine Nichteinhaltung der Hygienevorschriften: 1.000,00 Euro

Schlechte Formulierungen

Die durch die Corona-Krise hervorgerufene Situation ist für alle Handelnden neu und überraschend eskaliert. Diese Situation ist auch den konkreten Verordnungen anzumerken, die in den Ministerien offenbar auf die Schnelle zusammengestrickt werden mussten. Entsprechend unklar ist in manchen Punkten die Formulierung von Verboten und Ausnahmen.

Welche Auslegung letztlich richtig ist, werden Gerichte entscheiden müssen; eine rechtssichere Auslegung kann von den derzeit handelnden Ordnungskräften (Ordnungsamt/Polizei) jedenfalls weder erwartet noch ernsthaft verlangt werden.

Verhalten nach einer Kontrolle
Sofern nach einer Kontrolle der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit mit einem (hohen) Bußgeld erhoben wird, steht hiergegen der Rechtsweg offen. Gegen den Bußgeldbescheid kann man kann man sich durch einen Einspruch zur Wehr setzen, mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung und einer gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten können sich dabei schon im Rahmen der Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt zeigen, rät der bundesweit tätige Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schiering in der Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm. Weitere Informationen erhalten Betroffene jederzeit unter der 24h-Notfallnummer 0176-45656450.

Redakteur




21. Februar 2020, 16:40

Kündigung von Prämiensparverträgen oftmals unwirksam

Neue Kündigungswelle rollt an - Sparkassen kündigen Prämiensparverträge
Seit einiger Zeit kündigen die Sparkassen eine Vielzahl von Prämiensparverträgen. Begründung ist, dass aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsumfeldes für die Sparkassen die Fortführung des Sparvertrages zu den vereinbarten Bedingungen – angeblich – nicht mehr vertretbar ist. Hintergrund ist die durch die EZB gesteuerte Niedrig- bzw. Nullzinspolitik, so die Ausführungen der Sparkassen.

Die tatsächlichen Gründe für die Kündigung liegen dabei auf der Hand. Prämien-Sparverträge waren eine lange Zeit ein Bestseller. Die Sparkassen wollten mit sehr langen Laufzeiten der Sparverträge (bis zu 99 Jahre) die Kunden an sich binden. Denn zusätzlich zum Zins erhält der Sparer eine jährliche Prämie, die mit der Laufzeit ansteigt. In Niedrigzins-Zeiten wird diese Prämie für die Sparkassen aber zur Belastung. Und gerade die treuen Kunden, deren Verträge in der Regel seit mindestens 15 Jahren laufen, erhalten nunmehr die Kündigung.

Viele Betroffene fragen sich daher zu Recht, ob die Kündigungen wirksam sind. Tatsächlich sind sie es oftmals nicht.

Kündigung von Prämiensparverträgen erfolgreich angreifen
In ihrer Kündigung berufen sich die Sparkassen oftmals auf das Urteil des Bundesgerichtshofs von 14.05.2019, Aktenzeichen XI ZR 345/18. Darin hat der BGH entschieden, dass die Sparkassen Prämien-Sparverträge dann ordentlich kündigen dürfen, wenn die höchste Prämiensparstufe erreicht ist, was in der Regel nach 15 Jahre der Fall ist. Erst dann sei die Vertragslaufzeit erreicht und der Vertrag kündbar. Doch ganz so einfach ist dies nicht. Denn oftmals werden in den Prämienspartabellen Laufzeiten von 25 Jahren oder länger angegeben, wobei ab dem 15. Sparjahr die Sparleistung mit der höchsten Prämienstufe verzinst wird. Daran müssen sich die Sparkasse aber festhalten, sodass sie den Vertrag nicht schon vorher wirksam kündigen können, was auch von dem Oberlandesgericht Stuttgart im Urteil vom 23.09.2015, Aktenzeichen 9 U 31/15, festgestellt worden ist.

Widerspruch gegen die Kündigung sinnvoll
Ein Widerspruch gegen die Kündigung ist besonders in folgenden Fällen sinnvoll:

- Es wurde die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht.

- Eine fest vereinbarte Laufzeit ist noch nicht abgelaufen.

- Der Vertrag enthält keine exakte, aber eine maximale Laufzeit.

- Eine personalisierte Beispielrechnung wurde zum Vertragsinhalt.

- Die höchste Prämienstufe soll laut Vertrag für genau definierte Jahre weitergelten.

- Der Vertrag wurde durch Zusatzvereinbarungen erweitert oder verändert.

Kündigen die Sparkassen dennoch, gibt es gute Aussichten, dagegen rechtlich vorzugehen und die Sparkassen zur Fortführung des Vertrages und damit zur Zahlung der Prämie zu zwingen.

Fehlerhafte Zinsanpassungsklausel
Hinzu kommt, dass die in den Prämien-Sparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklauseln oftmals unwirksam sind. Dies liegt daran, dass die Anpassungsmodalitäten der Zinsen nicht genau oder gar nicht angegeben werden und daher nicht das erforderliche Mindestmaß an die Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderung aufweisen (so der BGH im Urteil vom 21.12.2010, Aktenzeichen XI ZR 52/08; XI ZR 361/01, Az. XI ZR 140/03, Az. XI ZR 52/08, Az. XI ZR 197/09, Az. XI ZR 508/15). Oftmals ist es auch so, dass die Zinsänderungsbefugnis in das uneingeschränkte Ermessen der Bank gestellt wurde, was ebenfalls unzulässig ist. Tatsächlich müssen die Zinsen nach Referenzzinssatz unter Beachtung des Äquivalenzprinzips berechnet werden. Hinzu kommt, dass Zinsanpassungsklauseln grundsätzlich eine Anpassungsschwelle enthalten müssen, ab der eine Zinsänderung vorzunehmen ist, und einen Anpassungszeitraum, nach dem eine Überprüfung der Anpassungsschwelle erfolgen muss. All diese hat eine Vielzahl von Sparkassen rechtswidrig nicht beachtet.

Dies führt aber dazu, dass die Sparer während der Prämiensparverträge zu wenig Zinsen von den Sparkassen ausbezahlt bekommen, oftmals mehrere tausend Euro. Das gilt unabhängig davon, ob ein Prämiensparvertrag noch läuft oder von der Sparkasse bereits gekündigt worden ist. Die Sparer haben daher einen Anspruch, dass die Sparkasse ihnen die Zinsen nachzahlt.

Ein Widerspruch birgt kein Risiko
Kunden gehen kein Risiko ein, wenn sie der Kündigung schriftlich widersprechen und die Sparraten einfach weiterzahlen. Sie sollten danach möglichst Rat bei einem Fachanwalt für Bankrecht einholen, da die Sparkassen den Widerspruch regelmäßig zurückweisen. Wichtig ist es, das Geld aus dem Sparvertrag nicht anzutasten. Dies könnte als Akzeptanz der Kündigung ausgelegt werden, wodurch die Sparer ihre Ansprüche verlieren würden.

Die Sparer sollten sich, wenn möglich, das Sparguthaben von der Sparkasse nicht auszahlen lassen. Das können sie erreichen, indem sie der Sparkasse keine Bankverbindung angeben, auf die sie das Geld einzahlen soll. Dann verbleibt das Geld erst einmal bei der Sparkasse. Sollte das Guthaben dennoch zur Auszahlung kommen, sollten die Sparer das Geld auf einem separaten Konto oder Sparbuch deponieren. Wird die Sparkasse durch den Rechtsanwalt zur Fortführung des Prämiensparvertrages gezwungen, muss der gesamte Prämiensparbetrag wieder in den Vertrag eingezahlt werden.

Fachanwalt für Bankrecht beauftragen
Oftmals haben die Sparer einen Anspruch darauf, dass ihr Prämiensparvertrag von der Sparkasse weitergeführt wird und ihnen darüber hinaus Zinsen von regelmäßig mehreren tausend Euro nachgezahlt werden. Um diese Ansprüche mit Erfolg gegenüber der Sparkasse durchzusetzen sowie aufgrund der rechtlichen Komplexität dieser Fälle sollte in jedem Fall ein Fachanwalt für Bankrecht beauftragt werden, rät der mit seiner Verbraucherschutz-Kanzlei deutschlandweit tätige Rechtsanwalt Ginter, zugleich Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht.

Redakteur




30. September 2019, 16:14

Saubere Schufa nach Insolvenz

Eintrag über Restschuldbefreiung vorzeitig löschen lassen
Eine Verbraucherinsolvenz dauert lange und ist mit zahlreichen finanziellen Entbehrungen verbunden. Doch auch nach dem erfolgreichen Abschluss der Insolvenz ist die Bonität noch lange nicht wiederhergestellt. Sobald der Beschluss des Amtsgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung ergangen ist, wird dies im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Da die Schufa ihren Datenbestand regelmäßig mit dem Inhalt des Schuldnerverzeichnisses abgleicht, taucht zeitgleich der Eintrag über die Restschuldbefreiung auch bei der Schufa auf. Vorgesehen ist, dass dieser Eintrag erst nach einem Zeitraum von drei Jahren gelöscht wird. In dieser Zeit wirkt sich dieser Eintrag derart negativ aus, dass z.B. die Aufnahme einer Finanzierung bei der Bank oder das Anmieten einer Wohnung für den Betroffenen nahezu unmöglich ist. Damit verlängert sich die Insolvenz rein faktisch auf 9 Jahre, eine vorzeitige Löschung des Eintrages über die Erteilung der Restschuldbefreiung ist laut Schufa nicht möglich.

Wieder saubere Schufa bekommen
Zutreffend ist diese Aussage der Schufa jedoch nicht. Gem. Art. 21 Abs. 1 iVm Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO ist eine vorzeitige Löschung durchaus möglich. Voraussetzung ist, dass der Betroffene Gründe darlegt, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben und das Löschungsverlangen auf allen Ebenen umfassend begründet. Das verpflichtet die Schufa, eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, an deren Ende die geforderte Löschung stehen kann. Wichtig ist dabei, den Anspruch auf Löschung der Daten rechtlich umfangreich unter Einbeziehung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie der einschlägigen Rechtsprechung und der Literatur zu begründen. Das kann ein juristischer Laie oder ein Rechtsanwalt, der auf dem Gebiet des Datenschutzrechtes nicht tätig ist, kaum bewerkstelligen. Aus diesem Grund ist die Beauftragung eines auf die Löschung von Schufaeinträgen spezialisierten Anwalts zwingend notwendig, rät Rechtsanwalt Ginter von der bundesweit tätigen Rechtanwaltskanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte aus Hamm, der bereits seit Jahren gegen die Schufa vorgeht und hierbei beachtliche Erfolge vorweisen kann.

Nur in diesem Fall haben die Betroffenen die besten Chancen, eine vorzeitige Löschung des Schufaeintrages zu erreichen.

Redakteur




30. September 2019, 16:13

Neue Gesetzeslage zum Fahrverbot als Nebenstrafe

Das Fahrverbot als Nebenstrafe bei jeder Straftat möglich
Seit dem 24.08.2017 können Gerichte bei Verurteilung wegen jeder Art von Straftat als so genannte Nebenstrafe ein Fahrverbot bis zu sechs Monaten verhängen.
Die Begrenzung, nach der ein Fahrverbot nur für solche Straftaten verhängt werden konnte, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden waren ist damit weggefallen, soweit das Fahrverbot zur Einwirkung auf den Beschuldigten erforderlich sein soll.

Noch schlimmer: Entzug der Fahrerlaubnis
Handelt es sich allerdings um eine Tat, die der Beschuldigte bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, so muss das Gericht ihm durch Urteil die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.

Das gilt vor allem für folgende Straftaten, bei deren Vorliegen in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen ist:

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),
1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, das bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Besonders gefährlich und häufigster Fall der Fahrerlaubnisentziehung ist hierbei das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, weil ein bedeutender Schaden an fremden Sachen schon (je nach Gericht) ab einem Wert von ca. 1.400,00 Euro angenommen wird, der bei modernen Autos nun mal auch schon bei verhältnismäßig kleinen Beschädigungen schnell entsteht.

Anhörung des Halters als Zeuge

Wenn eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Raum steht, gehen die Ermittlungsbehörden häufig zunächst auf den Halter des betroffenen Fahrzeugs zu, bei dem es sich immer auch um den Täter handeln könnte. Denn in den meiste Fällen können etwaige Zeugen zwar ein Kennzeichen benennen, aber den Fahrer nicht sicher beschreiben (insbesondere bei der sogenannten Unfallflucht).

Schon zu diesem Zeitpunkt empfiehlt der bundesweit tätige Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schiering in der Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm die umgehende Beratung mit einem Rechtsanwalt und Strafverteidiger. Nur so können frühzeitig Beschuldigten- und/oder Zeugenrechte in dem Maße ausgespielt werden, dass das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren beendet werden könnte. Kurzfristige Termine erhalten Betroffene jederzeit unter der Handynummer 0176/45656450.

Redakteur




30. September 2019, 16:12

Marihuana, Haschisch, Koks, Heroin, LSD, Speed, usw – Strafbarkeit im Überblick

Beim Umgang mit (illegalen) Drogen ist Vorsicht geboten. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt so gut wie jede Art von Umgang oder Kontakt mit Drogen wie Marihuana, Haschisch, Koks, Heroin, LSD, Speed usw. unter Strafe.
Hierzu zählen grundsätzlich unerlaubter Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr und Ausfuhr (Schmuggel), sonstige Veräußerung, Abgabe und jedes andere sich verschaffen.

Für jede dieser Handlungen sieht § 29 BtMG grundsätzlich Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor

Auf die Menge kommt es an!
Hinsichtlich der Strafbarkeit kommt es gang erheblich auf die Menge von Betäubungsmitteln an, die bei dem Beschuldigten gefunden werden.
Während bei einer Marihuana-Menge von nicht mehr als 7,5 Gamm, teilweise sogar 10 Gramm, die Staatsanwaltschaft Verfahren gegen erstmals erwischte häufig einstellen, droht bei dem Besitz mehrerer Kilogramm von Marihuana oder Haschisch, schlimmer noch bei so genannter harten Drogen wie Kokain oder Heroin schnell eine mehrjährige Haftstrafe.

Die Arten von Mengen
Das Betäubungsmittelstrafrecht kennt drei Arten von Mengen:
Die geringe Menge, die „normale“ Menge (die die geringe Menge umfasst) und die nicht geringe Menge.
Als gering gilt eine kleine Verbrauchsmenge, die für den gelegentlichen Verbrauch/Konsum benötigt wird; alles darüber hinaus bedeutet zunächst eine „normale“ Menge. Bei Überschreitung bestimmter von Gerichten entwickelter Grenzen wird eine Menge zur nicht geringen Menge (Beispiel: Heroin ab 1,5 g Wirkstoffanteil/Kokain ab 5 g Wirkstoffanteil)

Das Problem mit der nicht geringen Menge!
Sobald sich der Vorwurf um eine nicht geringe Menge dreht, kommt für den Beschuldigten schnell das Problem des Vorwurfs des Handeltreibens hinzu, weil die Ermittler unterstellen, dass die große Menge nicht für den Eigenkonsum bestimmt sein kann.
Für den Beschuldigten wird die Lage dadurch ungleich gefährlicher. Denn für unerlaubten Handel, Herstellung, Abgabe und Besitz von Drogen sieht das Gesetz bereits eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als einem Jahr vor!
Die gleiche Strafe gilt übrigens auch für die Weitergabe von Drogen durch über 21-jährige Personen an Personen unter 18 Jahren.
In bestimmten weiteren Konstellationen wie zum Beispiel dem gewerbsmäßigen Handeltreiben oder dem Handeltreiben als Bande gilt eine Haftstrafe von mindestens zwei Jahren.
Für den Vorwurf des Handeltreibens mit Waffen sieht das BtMG eine Haftstrafe von mindestens fünf Jahren vor.

Der § 31 BtMG
Der Gesetzgeber will jeden Beschuldigten dazu anhalten, sich durch Angabe von anderen Personen, die Straftaten nach dem BtMG (§§ 29 – 30 a BtMG) begangen haben und die im Zusammenhang mit der Tat des Beschuldigten stehen, Chance auf ein milderes Urteil zu „erkaufen“. Über diese Möglichkeit sollten sich Beschuldigte äußerst kurzfristig mit einem fachkundigen Rechtsanwalt und Strafverteidiger beraten.
Beschuldigte in BtM-Verfahren sollten sich umgehend an auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte wenden, rät der bundesweit tätige Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schiering aus Hamm, und gegenüber der Polizei keine Aussage vor Rücksprache mit einem Anwalt machen. Erst nach sorgfältigem Studium der Ermittlungsakte kann eine Verteidigungsstrategie erarbeitet und der Beschuldigte bestmöglich verteidigt werden.

Redakteur




31. Mai 2019, 08:45

Soforthilfe bei Durchsuchung

Gründe einer Durchsuchung
Durchsuchungen erfolgen in der Regel durch die Polizei oder den Zoll und gehen nicht selten auch mit Verhaftungen einher. Außer in speziellen Fällen der sogenannten „Gefahr im Verzug“ muss einer Durchsuchung immer eine richterliche Anordnung – ein Durchsuchungsbeschluss – zugrunde liegen. Die Durchsuchung stellt nämlich einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 GG dar:

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.


Ablauf einer Durchsuchung
Durchsuchungen werden überraschend durchgeführt. Der Beschuldigte, gegen den sich das Verfahren und die Durchsuchung richten, erhält hiervon und häufig auch von dem Verfahren insgesamt erst Kenntnis, wenn die Polizei mit dem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht und klingelt.

Der Beschuldigte erhält dann eine Ausfertigung des Durchsuchungsbeschluss; wenn Sachen beschlagnahmt werden, erhält der Beschuldigte auch ein Sicherstellungs-/Beschlagnahmeprotokoll mit Aufzählung aller beschlagnahmten Dinge.

Häufig versuchen Polizeibeamte während der Durchsuchung bereits mit dem Beschuldigten über den zugrunde liegenden Tatvorwurf zu sprechen, bzw. ihn zu vernehmen.
Es ist in aller Regel davon abzuraten, hierauf einzugehen ohne vorher durch einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger Akteneinsicht genommen zu haben.
Besonders häufig sind Handys oder andere elektronischen Geräte das Ziel von Durchsuchungen, wobei die Beschuldigten in der Regel nach den Pins bzw. Freischaltcodes gefragt werden, obwohl niemand verpflichtet ist, an Maßnahmen mitzuwirken, die seiner Überführung dienen oder ihn belasten könnten.

Verhalten nach einer Durchsuchung
Nach einer Durchsuchung stellen sich die vorrangigen Fragen, ob die Durchsuchung und etwaige Beschlagnahmen rechtmäßig waren, was mit beschlagnahmten Sachen passiert und ob der Beschuldigte durch die Ergebnisse der Durchsuchung belastet wird.

Um diese Fragen zu beantworten führt kein Weg daran vorbei, Akteneinsicht zu nehmen; diese erhält der Beschuldigte jedoch nicht selbst, sondern nur über einen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger.

Gegen den Durchsuchungsbeschluss kann dann beispielsweise auch noch im Nachhinein die Beschwerde erhoben werden mit dem Ziel, festzustellen, dass der Beschluss rechtswidrig war, empfiehlt der bundesweit tätige Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schiering in der Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm. Weitere Informationen erhalten Betroffene jederzeit unter der 24h-Notfallnummer 017645656450.

Redakteur




29. Mai 2019, 16:34

Leasingvertrag fürs Auto widerrufen und Auto zurückgeben

Autokredit kündigen und Geld zurückbekommen

Unwirksame Widerrufsbelehrung – fehlende Pflichtangaben
Ist der Leasingnehmer beim Abschluss des Vertrages nicht zutreffend über das Widerrufsrecht belehrt worden, kann er den Leasingvertrag noch heute widerrufen. Auch Finanzierungsverträge wie Kreditverträge bzw. Autokredite können aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung noch immer widerrufen werden.
Dabei kann die Widerrufsbelehrung aufgrund einer Vielzahl von Möglichkeiten Fehlern unwirksam sein. Das ist sie auch häufig, da die Autobanken bei der Gestaltung der Widerrufsbelehrungen oftmals von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen sind. Zudem muss der Leasingvertrag wie auch der Kreditvertrag eine Vielzahl an Pflichtangaben gemäß dem EGBGB enthalten, woran es regelmäßig mangelt, insbesondere bei Leasingverträgen und Kreditverträgen der Volkswagen Bank, Audi Bank und Seat Bank.

Leasingvertrag widerrufen und Auto zurückgeben
Im Falle eines wirksamen Widerrufs wird der Leasingvertrag oder der Kreditvertrag rückgängig gemacht. Der Leasingnehmer erhält alle seine geleisteten Zahlungen inklusive einer etwaigen Anzahlung von der Bank zurück. Dafür muss er das geleaste oder finanzierte Fahrzeug an die Bank zurückgeben. Wichtig ist, dass er sich mit dem Autohändler im Falle eines Widerrufs nicht auseinander zu setzen braucht, da die Bank in die Rechte und Pflichten des Händlers tritt und die Rückabwicklung nur zwischen der Bank und dem Leasingnehmer bzw. Kreditnehmer stattfindet.

Keine Nutzungsentschädigung
Wurde der Autoleasingvertrag oder der Kreditvertrag nach dem 13.06.2014 geschlossen, fällt im günstigen Fall noch nicht einmal die Zahlung des Nutzungsersatzes an. Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug in diesem Fall kostenlos genutzt.

Diese Banken sind betroffen
Betroffen sind zahlreiche Banken, wie z.B. die Mercedes Bank AG, Volkswagen Bank, Santander Bank, Commerz Finanz, Ford Bank, Audi Bank, Targobank, MKG Bank, Toyota Kreditbank, Deutsche Bank, Seat Bank usw.

Leasingvertrag widerrufen und Geld zurückbekommen
Es ist den Leasingnehmern zu empfehlen, sich an spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien mit einem Fachanwalt für Bankrecht zu wenden. So ist sichergestellt, dass alle Ansprüche umfänglich berücksichtigt und bestmöglich durchgesetzt werden, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Ginter von der bundesweit tätigen Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB. Die Kanzlei bietet zudem eine kostenfreie Prüfung des Leasingvertrages bzw. des Kreditvertrages auf Widerrufsmöglichkeiten an.

Redakteur




28. Februar 2019, 17:29

Der Pflichtverteidiger

Was ist ein Pflichtverteidiger? Wer bekommt einen Pflichtverteidiger?
Das Gesetz sieht die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers (Pflichtverteidiger) für solche Fälle vor, in denen dem Beschuldigten oder Angeklagten besonders schwere strafrechtliche Nachteile drohen und er sich nicht bereits durch einen vorher beauftragten Rechtsanwalt oder Strafverteidiger (Wahlverteidiger) vertreten lässt.
Solche besonderen Nachteile sind zum Beispiel die Anordnung und Vollstreckung von Untersuchungshaft, eine Anklage vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht, oder wenn ein Berufsverbot droht oder der Vorwurf eines Verbrechens angeklagt wird, das heißt einer Straftat, die mit einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird.
Außerdem wird ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage es erforderlich machen.

Wie läuft die Bestellung eines Pflichtverteidigers ab?
Wenn bei dem Gericht eine Anklage eingeht, prüft das Gericht zunächst, ob die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist und ob der Angeklagte bereits einen Verteidiger hat.
Wenn danach die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist, stellt das Gericht dem Angeklagten die Anklage zu. In dem Schreiben weist das Gericht darauf hin, dass ein Pflichtverteidiger bestellt und innerhalb einer Frist benannt werden muss.

Kann man sich einen Pflichtverteidiger aussuchen?
Ja! Das Gericht setzt dann dem Angeklagten eine Frist (häufig eine Woche oder 10 Tage), in der er selbst einen Rechtsanwalt aufsuchen oder angeben kann, der als Pflichtverteidiger bestellt werden soll.
Meldet der Angeklagte sich auf die Frist nicht, sucht das Gericht einen Rechtsanwalt aus, der dann als Verteidiger bestellt wird. Ein späterer Wechsel ist häufig schwierig.

Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?
Der Pflichtverteidiger erhält seine Vergütung zunächst aus der Landeskasse; später fließt die Vergütung in die Berechnung der Kosten des Verfahrens ein.

Ist ein Pflichtverteidiger schlechter als ein anderer Verteidiger oder Rechtsanwalt?
Prinzipiell darf jeder Rechtsanwalt grundsätzlich als Verteidiger auftreten und als Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Für den Angeklagten ist es aber von Vorteil, seinen Verteidiger selbst auszuwählen und dabei insbesondere auf eine strafrechtliche Spezialisierung des Rechtsanwalts und Strafverteidigers zu achten. Wichtig sollte dem Betroffenen sein, dass er sich seinen Strafverteidiger (und evtl. Pflichtverteidiger) selbst aussuchen kann und die hierzu gesetzte Frist nicht ungenutzt verstreichen lässt, rät der Strafverteidiger und Rechtsanwalt Nils Schiering von der deutschlandweit tätigen Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm.

Redakteur




28. Februar 2019, 16:19

Hauskauf anfechten und Immobilienkaufvertrag widerrufen

Kaufvertrag anfechten und Maklerprovision zurückbekommen – Rechtsanwalt für Immobilienrecht
Der Kaufvertrag über eine Immobilie ist ohne einen Rechtsanwalt für Immobilienrecht schnell unterzeichnet. Doch genauso schnell kann die Freunde über das neue Haus oder die neue Wohnung verfliegen. Plötzlich steht der Keller nach einem starken Regenschauer unter Wasser oder das Wasser kommt aus den Wänden. Unter dem frischen Putz ist die gesamte Wand verschimmelt. Der Öltank hat einen Leck, den der Käufer erst beim Befüllen im Herbst bemerkt.
Käufer arglistig getäuscht

Das muss der Verkäufer doch gewusst haben, denkt man sich in diesen Fällen. Und zumeist hat er das auch, sagt Leonid Ginter, Rechtsanwalt für Immobilienrecht von der deutschlandweit tätigen Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm. Er hat den Käufer schlichtweg arglistig getäuscht. In diesem Fällen greift der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht, der Verkäufer muss den verschwiegenen Mangel auf eigene Kosten vollumfänglich beseitigen. Tut er das innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht oder weigert er sich von Anfang an, hat der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen oder den Kaufpreis zu mindern. Er kann auch gleich vom Hauskauf zurücktreten. An eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung ist ebenfalls zu denken.

Verkäufer haftet bei Beschaffenheitsvereinbarung
Gleiches gilt für den Fall, dass im notariellen Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden ist. So kann der Verkäufer z.B. verbindlich zusichern, dass sich auf dem Grundstück keine Altlasten befinden oder dass der Keller absolut trocken ist.
Stellt sich im Nachhinein das Gegenteil heraus, ist der Verkäufer auch in diesem Fall zur Beseitigung auf eigene Kosten verpflichtet. Auch die Geltendmachung von Schadensersatz oder Rücktritt vom Kaufvertrag wären möglich. Weitere Beispiele sind das Vorhandensein von Hausschwamm, Verwendung von gesundheitsschädlichen Materialien beim Hausbau oder dass eine zugesicherte Baugenehmigung fehlt. Weiter wären eine erhebliche Zerstrittenheit unter den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinscha​ft oder falsche Angaben zu bestehenden Mietverhältnissen denkbar.

Kaufvertrag anfechten und Maklerprovision zurückbekommen
In Fällen der Anfechtung des Kaufvertrages hat der Käufer sogar einen Anspruch gegen den Makler auf die vollständige Rückzahlung der bezahlten Provision.
Will der Käufer den Hauskauf anfechten oder den Rücktritt vom Vertrag erklären, sollte er zuvor einen Rechtsanwalt für Immobilienrecht konsultieren. Mit anwaltlicher Unterstützung hat er die besten Chancen, seine Rechte gezielt durchzusetzen und Schadensersatz zu erhalten.

Redakteur



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