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Aktuelle Rechtsprechung - Ihr Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht L. Ginter

Ginter Schiering Rechtsanwälte in Hamm


22. Dezember 2016, 14:27

2017: Garantiezins bei Lebensversicherungen sinkt auf 0,9 %

Für klassische Lebensversicherungen gilt ab Januar 2017: Der sog. Garantiezins sinkt von derzeit 1,25 % auf (nur noch) 0,9 %. Der Garantiezins ist der Zinssatz, den die Versicherer ihren Kunden maximal auf den Sparanteil zusagen dürfen. Der neue Garantiezins gilt laut Branchenverband GDV für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2017 abgeschlossen werden. Für Bestandskunden bereits laufender Lebensversicherungen ändere sich nichts; sie erhalten die garantierten Leistungen ihres bestehenden Vertrages.

Redakteur




22. Dezember 2016, 13:59

Widerruf des Darlehensvertrages - Rechtsschutzversicherung muss Kosten übernehmen

Stützt ein Versicherungsnehmer die beabsichtigte Interessenvertretung gegen die Bank auf eine Weigerung, sein Widerrufsrecht und die von ihm geforderte Rückabwicklung eines Darlehensvertrages anzuerkennen, so ist der Rechtsschutzfall mit der Verweigerung des Darlehensgebers, die begehrte Rückabwicklung anzuerkennen, eingetreten. Der Streit um die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung ist nur eine Vorfrage, die eine Vorverlagerung des Haftungsausschlusses gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a ARB 2010 nicht zu begründen vermag. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in seinem Urteil vom 16.02.2016, Aktenzeichen I-9 U 159/15, 9 U 159/15, entschieden.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass die vor Erklärung des Widerrufs abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungen die Übernahme der Kosten für ein Vorgehen gegen die Bank nach erklärtem Widerruf des Darlehensvertrages mit der Begründung abgelehnt haben, der Rechtsschutzfall sei bereits vorvertraglich mit der Erteilung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung eingetreten. Diese für die Versicherungsnehmer nachteilige Rechtsauffassung der Rechtsschutzversicherungen hat das OLG Köln nunmehr für fehlerhaft erklärt.

Mit dieser Entscheidung ist das OLG Köln auf einer Linie mit dem Bundesgerichtshof (BGH), der bereits mit Urteil vom 24.04.2013, IV ZR 23/12, festgestellt hat, dass es für den Eintritt des Versicherungsfalles in Widerrufsfällen auf den Zeitpunkt der Weigerung der Bank abzustellen, das Widerrufsrecht anzuerkennen und nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages ist (vgl. auch Urteil vom 28.09.2005, Aktenzeichen IV ZR 106/04 sowie Hinweisbeschluss vom 17.10.2007, Aktenzeichen IV ZR 37/07).

Redakteur




22. Dezember 2016, 13:35

Unrentable Lebensversicherungen: Ausstieg finanziell lohnenswert

Erneut hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 29.07.2015, Aktenzeichen IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14, die Ausstiegsmöglichkeit von Verbrauchern aus zum Teil unrentablen Kapitallebensversicherungen bestätigt. Betroffen sind Verbraucher, die zwischen 1994 und 2008 einen Vertrag nach dem Policenmodell abgeschlossen und Widerspruch eingelegt haben.

Neben der Ausstiegsmöglichkeit können die Versicherungsnehmer auch Rückzahlungen in erheblicher Höhe von den Versicherungen verlangen.

Wer seine Lebensversicherung kündigt, ist oft erschrocken, dass es nur einen Bruchteil der eingezahlten Prämien zurück gibt. Oft fehlen mehrere Tausend Euro, weil die Versicherung bisher entstandene Kosten verrechnen darf.

Macht der Versicherungsnehmer aber von seiner Widerspruchsmöglichkeit - z.B. wegen Formfehlern bei Abschluss der Versicherung - Gebrauch, muss er sich nicht mehr mit der Auszahlung des Rückkaufswertes zufrieden geben, sondern bekommt alle seine eingezahlten Beiträge erstattet. Da der Versicherte vor dem Widerspruch für die Dauer der Laufzeit Versicherungsschutz genossen hat, darf die Versicherung dafür als Gegenwert nur die Kosten einer entsprechenden Risikolebensversicherung vom Rückzahlungsbetrag abziehen; oftmals sind es nur wenige hundert Euro.

Im Gegenzug dazu muss die Versicherung aber zusätzlich noch das herausgeben, was sie mit den vom Versicherten eingezahlten Geldern im Laufe der Jahre selbst verdient hat. Auch dies macht einen Widerspruch für den Versicherungsnehmer finanziell besonders lohnenswert.

Redakteur



 

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