Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
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Hamm

 

Aktuelle Rechtsprechung - Ihr Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht L. Ginter

Ginter Schiering Rechtsanwälte in Hamm


06. November 2017, 08:50

Haftung von Notaren in Schrottimmobilienfällen - Schadensersatz von Notaren erhalten

Wer eine sog. Schrottimmobilie erworben hat und Schadensersatzansprüche geltend machen will, denkt in erster Linie an die Vermittler und die Verkäufer. Nicht mehr ganz so nah liegt die den Kauf finanzierende Bank als möglicher Anspruchsgegner. Wohl kaum einer denkt dabei auch an den Notar. Doch auch die Notare haben sich zu den Hochzeiten der Schrottimmobilienkäufe oftmals nicht gerade mit Ruhm bekleckert und in nicht wenigen Fällen ihre Amtspflichten verletzt.

Wann verletzt der Notar seine Amtspflichten?
Der häufigste Fall ist die unterbliebene Belehrung gem. § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG. Danach soll der Notar darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen. Bei Grundstückskaufverträgen oder Verträgen zur Übertragung des Vermögens soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Diese Frist kann nur ausnahmsweise unterschritten werden und bedarf gewichtiger Gründe. Diese Gründe müssen in der Niederschrift angegeben werden.
Hierin liegt häufig die Amtspflichtverletzung der Notare. Diese versäumen es, die Verbraucher ausdrücklich dahingehend zu belehren, dass diesen eine zweiwöchige sog. Überlegungsfrist vor der Beurkundung des Vertrages zusteht. In Unkenntnis dieser verbraucherschützenden Vorschrift lassen die Verbraucher sodann oftmals zu vorschnell den Vertrag beurkunden, ohne sich mit dem Gegenstand der Beurkundung hinreichend auseinandergesetzt zu haben, was in der Folge nicht selten zu erheblichen finanziellen Schäden bei den Verbrauchern führt.

Notarhaftung in Schrottimmobilienfällen
In sog. Schrottimmobilienfällen verhält es dabei häufig so, dass die notariell zu beurkunden Immobilienkaufverträge in aller Regel nach dem zweiten oder gar ersten Beratungsgespräch und oft innerhalb weniger Tage geschlossen werden. Der tatsächliche Ablauf ist so, dass die potentiellen Käufer von den Vermittlern nach dem Beratungsgespräch im Vermittlerfahrzeug direkt zum Notar gefahren werden und dort den Kaufvertrag, den sie dort auch zum ersten Mal sehen, unterschreiben sollen. Ganz offensichtlich dient dies dazu, die Käufer unter enormen Druck zu setzen und sie zur (vorzeitigen) Unterschrift zu bewegen. Hierbei hat der Notar eine Schutzfunktion. Er ist nämlich gesetzlich dazu verpflichtet, sich bei den Käufern zu erkundigen, ob ihnen der zu unterschreibende Kaufvertrag mindestens zwei Wochen vor der Unterschrift zur Ansicht vorlag. Hintergrund ist der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz der Verbraucher vor spontanen Entscheidungen beim Immobilienkauf, welche nicht selten den finanziellen Ruin der Verbraucher zur Folge haben können. Der Verbraucher soll Gelegenheit erhalten, den Vertrag zuhause und in Ruhe durchzulesen und sich ggfls. (Rechts-) Rat einzuholen. Unterlässt daher der Notar die Frage nach dieser Zwei-Wochen-Frist oder beurkundet er den Kaufvertrag trotz der Nichteinhaltung, macht er sich gegenüber den Käufern schadensersatzpflichtig.

Welche Amtspflicht kann der Notar noch verletzten?
Eine andere Amtspflichtverletzung der Notare im Zusammenhang mit dem Erwerb von Schrottimmobilien, welche ebenfalls zum Schadensersatz führen kann, ist der unterbliebene Hinweis auf eine überlange Bindungsfrist. Oftmals wird in Schrottimmobilienfällen nicht direkt der Kauvertrag geschlossen, sondern die Käufer geben bei dem Notar zuerst ein Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages ab. Dieses wird einige Tage oder Wochen später vom Verkäufer angenommen. Lässt sich der Verkäufer mit der Beurkundung der Annahme jedoch zu viel Zeit (in der Regel mehr als vier Wochen), so gilt das Angebot des Käufers bereits als erloschen. Hintergrund ist, dass der Käufer nicht unangemessen lange an sein Angebot gebunden sein soll, was bei einem Zeitraum von mehr als vier Wochen angenommen wird. Beurkundet der Notar dennoch die Annahmeerklärung des Verkäufers und versäumt es, diese Beurkundung wegen des bereits erloschenen Angebots des Käufers abzulehnen oder z.B. statt der Annahme ein neues Angebot von Seiten des Verkäufers zu beurkunden, kann er sich gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig machen.

Wann haftet der Notar?
In der Regel haftet der Notar jedoch nur subsidiär, d.h. nachrangig, nachdem alle anderen möglichen Anspruchsgegner (z.B. Verkäufer oder Bank) vorrangig in Anspruch genommen worden sind. Es kann sich unter gewissen Voraussetzungen auch schon eine frühere Haftung des Notars ergeben, wenn die Inanspruchnahme vorranginger Anspruchsgegner z.B. nicht erfolgsversprechend erscheint (z.B. aufgrund von Insolvenz etc.).

Welche Schäden muss der haftende Notar ersetzen?
Wird die Haftung des Notars festgestellt, hat er dem geschädigten Käufer alle durch die Beurkundung des Vertrages entstandenen Schäden zu ersetzen. In Schrottimmobilienfällen sind dies alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des zur Finanzierung der erworbenen Immobilien mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrages entstanden sind und noch entstehen werden. Der Notar hat dem Käufer alle an die Bank gezahlten Raten zu ersetzen sowie ihn von allen weiteren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag freizustellen, d.h. die Zahlung weiterer Raten zu übernehmen. Hinzu kommen weitere Schäden wie z.B. die Erstattung der gezahlten Grunderwerbssteuer und aller Zahlungen an die Wohnungseigentümergemeinscha​ft oder die Hausverwaltung. Weitere Schadenspositionen sind z.B. die vom Käufer gezahlten Sanierungskosten oder Renovierungskosten für die Immobilie. Hat der Käufer jedoch im Laufe der Zeit Mieteinnahmen erzielt, muss er sich diese schadensmindernd anrechnen lassen.

Sofern Sie an einen Notarvertrag gebunden sind, der ohne Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist zustande gekommen ist oder bei dem Angebot und Annahme getrennt und mit einigem zeitlichen Abstand von einander beurkundet worden sind, unterstützen wir Sie gerne bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Notar und bieten Ihnen gerne eine kostenfreie Ersteinschätzung an.

Rechtsanwaltskanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte
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27. Oktober 2017, 14:52

Soforthilfe bei Drogendelikten

Was tun nach Drogenfund?
Keine Experimente oder Alleingänge bei Drogendelikten! Denn der Gesetzgeber sieht für Drogendelikte (Heroin, Kokain, Marihuana, Haschisch, Crack, Amphetamine, Methamphetamin/Crystal Meth, Ecstasy/MDMA/MDA/MDE, LSD, etc.) harte Strafen vor. Vor allem dann, wenn größere Mengen im Spiel sind, mit Betäubungsmitteln gehandelt wird oder sogar Waffen gefunden werden.
Findet die Polizei bei dem Betroffenen auch nur kleine Mengen an Drogen, kommt es häufig schon schnell zu einer Hausdurchsuchung, bei der gebunkerten Vorräte oder Indoor-Plantagen/Growboxen entdeckt werden können. Dabei wird regelmäßig alles beschlagnahmt, was mit Drogen und deren Anbau, Zubereitung und Konsum zu tun hat (Beleuchtungsanlagen, Belüftungsanlagen, Dünger, Transformatoren, Ventilatoren, Thermometer, Klemmverschlusstütchen, Waagen, Hackmesser, Hackbretter, Käuferlisten usw.).
Werden bei einer Durchsuchung oder einer Hausdurchsuchung größere Mengen aufgefunden, wird dem Beschuldigten häufig bereits auf dieser Grundlage das Handeltreiben vorgeworfen, das mit einer Haftstrafe von mindestens 1 Jahr bestraft wird. Werden außerdem Waffen gefunden, steht eine Haftstrafe von mindestens 5 Jahren im Raum.

Was tun bei Untersuchungshaft?
Sobald solche Vorwürfe im Raum stehen, droht dem Beschuldigten akut die Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft kann aber abgewendet werden. Hierzu stehen neben der exakten Analyse des Drogenvorwurfs verschiedene formale Instrumente zur Verfügung, die zu einer zeitnahen Entlassung aus der U-Haft führen können. Die Rechtsanwaltskanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte in Hamm prüft für Sie sofort die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft und alle Möglichkeiten für eine schnelle Freilassung! Die Rechtsanwälte suchen den Beschuldigten umgehend im Polizeigewahrsam oder in der Haftanstalt auf, nehmen Akteneinsicht und kümmern sich darum, dass er so schnell wie möglich wieder frei kommt.

Was können Angehörige und Freunde tun?
Zögern Sie nicht, die Rechtsanwaltskanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte in Hamm (24h Notfallnummer: 0176 - 456 56 450) sofort anzurufen. Die Rechtsanwälte suchen den Beschuldigten sofort auf und beraten ihn zum Verhalten im Ermittlungsverfahren und unterstützen ihn juristisch und menschlich in der persönlichen sehr belastenden Situation im Polizeigewahrsam und in der Haftanstalt. So kann von vornherein verhindert werden, dass das Verfahren in die falsche Richtung geht oder die Polizei die Gefangenensituation bei der Vernehmung des Beschuldigten ausnutzt (sog. "Weichkochen").

Welche Strafe ist zu erwarten?
Die Strafe am Ende eine BtM-Verfahrens hängt von vielen Faktoren ab, insbesondere von der Menge, der Art des Umgangs mit den Drogen (Besitz, Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr oder Ausfuhr usw.) und Umständen wie die Tätigkeit mehrerer Personen oder dem Mitführen von Waffen ab.
Klar ist aber, dass die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe nicht in Stein gemeißelt sind. Den Rechtsanwälten Ginter und Schiering (24h Notfallnummer: 0176 - 456 56 450) gelingt es häufig, eine Einstellung des Verfahrens oder eine milde Strafe für den Beschuldigten zu erzielen.
Beispielsweise haben Sie erreichet, dass der wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen (Mindeststrafe 5 Jahre Gefängnis!) angeklagte Mandant am Ende eine Strafe von nur 10 Monaten mit Bewährung erhalten hat und nicht ins Gefängnis musste.

Wenden Sie sich im Falle eines Drogenfundes, einer Hausdurchsuchung oder der Untersuchungshaft für sich selbst oder für Angehörige oder Bekannte an die Rechtsanwälte Ginter und Schiering, Otto-Krafft-Platz 24, 59065 Hamm (24h Notfallnummer: 0176 - 456 56 450). Es wird Ihnen sofort geholfen - bundesweit vor allen Strafgerichten.

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23. Oktober 2017, 16:14

Schufa-Eintrag löschen lassen

Negativen Schufaeintrag löschen und Bonität wiederherstellen. Jetzt gegen Schufa-Eintrag vorgehen.
Ein Negativeintrag bei der Schufa oder einer anderen Wirtschaftsauskunft wie Bürgel oder Creditreform hat für den Betroffenen regelmäßig nachteilige Auswirkungen. Ein negativer Schufa-Eintrag kann dazu führen, dass der Abschluss von Verträgen verweigert wird, z.B. bei Banken (Kreditvertrag oder Leasingvertrag), Internetprovidern, Online-Shops oder Stromanbietern. Auch die Eröffnung eines Girokontos oder der Abschluss eines Mobilfunkvertrages kann davon betroffen sein. Oftmals weigern sich dann auch Vermieter, einen Mietvertrag abzuschließen.

Wie kommt es zu einem Negativeintrag bei der Schufa?
Es kommt z.B. vor, dass die Schufa veraltete Daten noch gespeichert hat, die längst nicht mehr aktuell sind. Es kann sich aber auch um eine falsche Eintragung handeln. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn Ihr Vertragspartner eine unbezahlte Rechnung der Schufa gemeldet hat, obwohl die Rechtsmäßigkeit und/oder die Höhe der Rechnung im Streit steht. In diesem Fall wäre ein Negativeintrag nicht zulässig. Da der negative Eintrag den Schufa-Score verschlechtert, sollte er umgehend gelöscht werden. Hierzu ist es oftmals notwendig, dass der Eintragungsverursacher der Schufa die Unrichtigkeit der Eintragung bestätigt. Dafür ist in der Regel anwaltliche Unterstützung notwendig.

Sind negative Schufa-Einträge zulässig?
Zwar kann ein negativer Schufaeintrag unter ganz engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig sein. Ob diese im Einzelfall gegeben sind oder der Eintrag zu Unrecht erfolgte, kann oftmals nur durch einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt zuverlässig erkannt werden.
So gibt es bei bestimmten Forderungen die Möglichkeit, diese kurzfristig löschen zu lassen, sogar wenn sie ursprünglich berechtigt waren. Wichtig ist, dass schnell gehandelt wird, da teilweise Fristen laufen.

Gegen Einträge bei der Schufa vorgehen
Die Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte in Hamm setzt Ihre Ansprüche gegenüber der Schufa oder anderen Auskunfteien durch und unterstützt Sie auch bei Verhandlungen mit dem Gläubiger, der die Eintragung veranlasst hat wie z.B. der Bank oder dem Mobilfunkanbietern. Häufig lässt sich eine kurzfristige Löschung des negativen Schufaeintrages erzielen und Ihre Bonität wiederherstellen.
Sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig sein, unterstützen wir Sie auch hierbei und können z.B. eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken und damit eine kurzfristige Löschung des Eintrages erzwingen.

Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern.

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06. Oktober 2017, 10:15

Arbeitsvertrag gekündigt? So wehren Sie sich!

Jetzt gegen eine Kündigung vorgehen und Abfindung bekommen

Wer eine Kündigung von seinem Arbeitgeber bekommt, reagiert zumeist schockiert. Kommt die Kündigung unerwartet, bricht für die Betroffenen in vielen Fällen eine Welt zusammen, denn es steht oftmals die finanzielle Zukunft auf dem Spiel. Dabei gibt es durchaus zahlreiche rechtliche Möglichkeiten, um gegen die Kündigung vorzugehen und den Arbeitsplatz zu behalten bzw. zumindest eine angemessene Abfindung zu erhalten.

Wann ist eine Kündigung rechtmäßig?
Eine Kündigung muss:
1. Gem. § 623 BGB in Schriftform abgefasst sein
2. Eine Kündigungsfrist nach § 622 BGB enthalten (gilt nicht für eine außerordentliche Kündigung)
3. Deutlich darauf hinweisen, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll

Entgegen weit verbreiteter Annahme muss die Kündigung dagegen weder eine Begründung noch eine Belehrung, was Sie dagegen tun können, enthalten.
Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser vor einer Kündigung zwingend angehört werden.

Kündigung von Schwangeren und Schwerbehinderten
Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern müssen auch das Integrationsamt und die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden.
Auch während der Schwangerschaft ist eine Kündigung regelmäßig nicht möglich. Das regelt § 9 des Mutterschutzgesetzes. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitnehmerin schwanger ist, besteht für den Arbeitgeber ein Kündigungsverbot, wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Schwangerschaft (bis spätestens zwei Wochen nach einer Kündigung oder generell) mitteilt. Auch bis vier Monate nach der Entbindung ist die Mutter vor einer arbeitgeberseitigen Kündigung geschützt. Ausnahmsweise kann eine Kündigung dann zulässig sein, wenn betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben. In diesem Fällen kann die zuständige oberste Landesbehörde (in NRW die Bezirksregierung) eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Diese darf nur schriftlich erfolgen und muss den zulässigen und genehmigten Kündigungsgrund beinhalten.

Schutz vor Kündigung durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 23 KSchG) schützt die Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz vor einer Kündigung. In diesen Fällen kann nur dann gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber einen bestimmten Grund zur Kündigung hat und eine umfangreiche Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitgebers ausfällt.
Die Gründe sind:
 Verhaltensbedingte Gründe (z.B. Arbeitsverweigerung oder Straftaten im Betrieb)
 Personenbedingte Gründe (z.B. Sucht oder Krankheit)
 Betriebsbedingte Gründe (z.B. Umstrukturierung des Unternehmens, Personalkürzungen, schlechte Auftragslage).

Wie Sie gegen die Kündigung vorgehen
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist sehr umfangreich und bedarf regelmäßig der Einschaltung eines Rechtsanwalts.
Insbesondere muss dabei schnell gegen die Kündigung vorgegangen werden. Wird gegen eine Kündigung nicht binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben (§ 4 KSchG), dann gilt diese in der Regel als wirksam.
Des Weiteren ist es entscheidend in Erfahrung zu bringen, aus welchen Gründen die Kündigung ausgesprochen wurde. Hier kann ein Verhandlungsspielraum bestehen. Denn es kann für den Arbeitgeber günstiger sein, eine Abfindung zu zahlen, als einen langen Kündigungsschutzprozess zu führen.
Statt einer Kündigung kann auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Dabei wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, oftmals gegen Zahlung einer Abfindung, aufgehoben. Zwingend beachtet werden sollte, dass der Arbeitnehmer in der Regel eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld II erhält, da dieser seine Arbeitslosigkeit selbst „verschuldet“ hat. Dieser Umstand ist in der Höhe der Abfindung zwingend zu berücksichtigen.

Wann habe ich Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?
In folgenden Fällen kann eine Abfindung gefordert werden:
• Die Abfindung ist entweder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vorgesehen.
• Das Recht auf eine Abfindung bei betriebsbedingtem Ausscheiden ist innerhalb eines Unternehmens mit Betriebsrat in einem Sozialplan verankert.
• Der Arbeitgeber führt eine Betriebsänderung durch, ohne sich um einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu bemühen oder er weicht ohne zwingenden Grund von einem solchen Ausgleich ab und entlässt Sie deshalb. Hier besteht laut § 113 BetrVG ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung.
• Wird der Arbeitnehmer gekündigt, verzichtet aber auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, kann ihm der Arbeitgeber gemäß § 1a KSchG im Gegenzug eine Abfindung anzubieten.
• Hat sich der Arbeitgeber vertragswidrig verhalten und spricht der Arbeitnehmer berechtigt eine fristlose Kündigung aus, steht ihm nach § 628 BGB eine Abfindung zu.
• Ein Recht auf Abfindung besteht ggfls. auch dann, wenn ein Arbeitsgericht feststellt, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst ist, eine weitere Zusammenarbeit aber aus bestimmten Gründen nicht sinnvoll beziehungsweise zumutbar ist.
Bevor die Abfindung eingeklagt wird, sollte zur Berechnung der Höhe ein Fachmann zur Rate gezogen werden. Denn einklagt werden kann die Abfindung nur bis zu einer bestimmten Höhe, die vom Einzelfall abhängig ist. Auch muss eine Abfindung in der Regel versteuert werden. Ein Grund mehr, sich nicht zu vorschnell mit einer auf den ersten Blick vermeintlich hohen Abfindung zufrieden zu geben.

Wie geht es nach der Kündigung weiter?
Haben Sie eine Kündigung erhalten und möchten dagegen vorgehen? Wollen Sie die Höhe der Ihnen angebotenen Abfindung prüfen lassen oder die Zahlung einer Abfindung einklagen? Mit der Rechtsanwaltssozietät Ginter Schiering Rechtsanwälte haben Sie einen kompetenten Partner an Ihrer Seite, mit dem Sie Ihrem Arbeitgeber auf Augenhöhe begegnen.

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Redakteur




15. September 2017, 14:37

BGH erklärt weitere Bankgebühren für unzulässig

Bankentgelte, die sich nicht an der Höhe der tatsächlichen Kosten orientieren, sind unzulässig, urteilte der Bundesgerichtshof am Dienstag (Urteil vom 12.09.2017 - XI ZR 590/15).

Verbraucherschützer hatten mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse Freiburg beanstandet und erfolgreich dagegen geklagt.

Nach dem Urteil des BGH sind u.a. folgende Klauseln unwirksam:

- Zahlung einer Gebühr von 5 Euro für eine postalische Benachrichtigung über eine abgelehnte Überweisung
- Erhebung einer Gebühr bei Änderung oder Aussetzung eines Dauerauftrags
Begründung des BGH: „Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrags sind als Widerruf zu behandeln - der muss unentgeltlich erfolgen“
- Erhebung eines Entgelts für den Widerruf einer Wertpapier-Order. Das Widerrufsrecht ist gesetzlich verankert und keine Sonderleistung des Instituts.
- Erhebung eines Entgelts von 5 Euro für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages bei fehlender Deckung bei Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie bei Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten)
- Erhebung eines Entgelts von 5 Euro für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift
- Erhebung einer Gebühr von monatlich 7 Euro für die Führung eines Pfändungsschutzkontos

Sparkassen- und Bankkunden, die aufgrund dieser oder inhaltsgleicher Klauseln Gebühren gezahlt haben, können mit Verweis auf das BGH-Urteil Erstattung fordern. Die Erstattungsansprüche verjähren gem. § 199 BGB allerdings drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Daher können alle im Jahr 2014 rechtswidrig gezahlte Gebühren noch bis Ende des Jahres 2017 zurückgefordert werden.

Redakteur




17. Juli 2017, 16:23

BGH-Urteil: Bearbeitungsgebühren auch bei gewerblichen Krediten unzulässig

Banken und Sparkassen dürfen keine Bearbeitungsgebühren für gewerbliche Kredite verlangen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei aktuellen Urteilen vom 04.07.2017 (Aktenzeichen XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

Betroffene Unternehmen können nunmehr die zu Unrecht erhobenen Gebühren (oftmals Beträge im 4- bis 5-stelligen Bereich) zurückfordern.

Entsprechend der Entscheidung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen (u.a. BGH-Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12) ist der Kernpunkt der obigen Entscheidungen, dass Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt für den Abschluss von Kreditverträgen verlangen dürfen. Dies gilt nunmehr auch für gewerbliche Darlehen oder Kredite für Freiberufler.

Das heißt: Auch wenn der Kreditnehmer ein Unternehmer ist, hat die Bank ihre Kosten aus den laufenden Zinsen zu decken und nicht aus laufzeitunabhängigen Gebühren.

Betroffene Unternehmen sollten daher mit Blick auf die drohende Verjährung mit anwaltlicher Hilfe prüfen, in welchem Umfang in der Vergangenheit entrichtete Kreditbearbeitungsgebühren von der Bank zurückgefordert werden können und Ihre entsprechenden Ansprüche durchsetzen.

Ginter Schiering Rechtsanwälte
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht L. Ginter
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Redakteur




12. Mai 2017, 15:39

Bundesgerichtshof erklärt die Kontogebühr bei Bauspardarlehen für unwirksam

Bausparkassen dürfen während der Darlehensphase keine Kontogebühr von Verbrauchern verlangen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 09.05.2017, Aktenzeichen XI ZR 308/15. Die Bausparkasse Badenia hatte nach eigenen Angaben seit über 50 Jahren eine Kontogebühr von 9,48 € im Jahr erhoben. Dagegen hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nun erfolgreich geklagt.

Nach Ansicht des XI. Zivilsenats geschehe die Kontoführung durch die Bausparkasse nach Darlehensgewährung nur in ihrem eigenen Interesse, so dass die Bausparkasse die damit verbundenen Kosten nicht an den Kunden weiterreichen dürfe. Daher seien die Gebührenklausel sowie die damit verbundene Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) unwirksam.

Nach diesem Urteil können Bausparer davon ausgehen, dass in der Zukunft für die Führung des Bauspardarlehenskontos keine Kontogebühr mehr berechnet wird.

Zudem können auch bereits gezahlte Kontogebühren zurückgefordert werden. Aufgrund von Verjährungsvorschriften ist eine Rückforderung von mindestens den seit Anfang 2014 entrichteten Kontogebühren für die Führung des Darlehenskontos möglich.

Redakteur




08. Mai 2017, 08:55

Widerruf des Kreditvertrages trotz Aufhebungsvereinbarung möglich

Wird der Darlehensvertrag aufgrund einer sog. Aufhebungsvereinbarung mit der Bank und Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung​ einvernehmlich beendet, ist dessen späterer Widerruf immer noch möglich.

Damit bestätigte der Bundesgerichtshof seine bisherige Auffassung, der zufolge eine Aufhebungsvereinbarung im Zusammenhang mit einer erfolgten Darlehensablösung einen anschließenden Widerruf nicht hindert (Urteil vom 21.02.2017, Aktenzeichen XI ZR 381/16).

Ein Widerruf ist auch dann noch möglich, wenn seit der Ablösung des Darlehensvertrages bereits mehrere Jahre vergangen sind.

Ihre Vorteile:
  • Finanzieren Sie die Restschuld Ihres Darlehensvertrags zu den momentan historisch günstigen Zinssätzen günstig um (nur 1% - 2% zahlen anstatt 3% - 6%)
  • Bei vorzeitiger Ablösung des Kreditvertrages wegen eines Widerrufs (z.B. beim Verkauf der Immobilie) müssen Sie keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen
  • Bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung können Sie nach dem Widerruf von der Bank zurückfordern
  • Fordern Sie auch zu viel gezahlte Zinsen zurück sowie sog. die Zahlung von Nutzungsersatz

Wir prüfen für Sie,
- ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist,
- wie hoch Ihr finanzieller Vorteil im Falle eines Widerrufs ist,
- ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt,
- oder was die Rechtsdurchsetzung für Sie kostet.

Auch andere Verträge, wie z.B. Lebensversicherungen oder auch Riester-Rentenverträge lassen sich widerrufen.

Für eine kostenfreie Ersteinschätzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung - Ihre Rechtsanwälte vertreten Sie bundesweit und gegen alle Banken und Sparkassen.

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Redakteur




03. April 2017, 11:58

Kündigung von Bausparverträgen unzulässig

Der Bausparvertrag muss mindestens zehn Jahre zuteilungsreif sein, ansonsten ist die Kündigung durch die Bausparkasse in der Regel unzulässig (BGH, Az. XI ZR 185/16 u. XI ZR 272/16).

Zuteilungsreife eines Bausparvertrages liegt in der Regel erst dann vor, wenn die vereinbarte Mindestsparzeit eingehalten und ein Mindestguthaben eingezahlt wurde und seitdem ein Zeitraum von zehn Jahren vergangen ist.

„Beflügelt“ durch die o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs versuchen nicht wenige Bausparkassen, nunmehr vermehrt Bausparverträge zu kündigen, bei denen die oben genannten Voraussetzungen (noch) nicht vorliegen (Mindestsparzeit wurde nicht eingehalten bzw. das Mindestguthaben noch nicht eingezahlt oder der Bausparvertrag ist noch nicht zuteilungsreif). Dabei verweisen die Bausparkassen auf die beiden Urteile des BGH, obwohl diese in diesen Fällen eindeutig keine Anwendung finden.

Die Bausparer können zumeist mit Erfolg gegen derartige Kündigungen der Bausparverträge vorgehen. Gerne prüfen wir für Sie, ob die Kündigung Ihres Bausparvertrages durch die Bausparkasse wirksam ist und setzen Ihre Rechte durch. Hierzu bieten wir ein kostenfreies Erstgespräch an.

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10. März 2017, 13:11

Widerrufsbelehrungen: Neues BGH-Urteil

Werden die Kreditnehmer beim Vertragsschluss mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung belehrt, verstehen diese aber dennoch richtig, ändert dies nichts an der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 381/16, entschieden.

Damit hält der BGH an seiner bisherigen verbraucherfreundlichen Rechtsprechung fest, wonach er den besonderen Umständen der konkreten Vertragssituation bei der Bewertung der (Un)Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung keine Bedeutung zumisst.

In dem vom BGH entschiedenen Fall haben die klagenden Darlehensnehmer ihren Darlehensvertrag widerrufen und verlangten nunmehr die Erstattung der von ihnen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung​. Den Darlehensvertrag, welcher zur Finanzierung einer Immobilie diente, hatten sie mit der Bank im Jahr 2006 mit einer Zinsbindungsfrist von 10 Jahren geschlossen. Bei Vertragsabschluss waren ein Mitarbeiter der Bank und die Kläger anwesend. Im Zuge des Verkaufs der finanzierten Immobilie schlossen sie im Jahr 2014 mit der Bank eine Aufhebungsvereinbarung und zahlten die von der Bank geforderte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.600 € zuerst unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Kurz danach erklärten sie den Widerruf des Kreditvertrages und verlangten die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Der BGH stellte nunmehr fest, dass es unerheblich sei, ob die Kläger die Widerrufsbelehrung bei der Unterzeichnung des Kreditvertrages richtig verstanden hätten oder nicht. Es komme nur darauf an, dass die Belehrung inhaltlich fehlerhaft ist.


Jetzt Darlehensvertrag widerrufen und zinsgünstig umfinanzieren!

Die Rechtsanwälte Ginter Schiering in Hamm beraten Sie gerne. Für neue Mandate wird ein kostenloses Erstgespräch angeboten.

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