Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
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Hamm

 

Aktuelle Rechtsprechung - Ihr Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht L. Ginter

Ginter Schiering Rechtsanwälte in Hamm


30. September 2019, 16:13

Neue Gesetzeslage zum Fahrverbot als Nebenstrafe

Das Fahrverbot als Nebenstrafe bei jeder Straftat möglich
Seit dem 24.08.2017 können Gerichte bei Verurteilung wegen jeder Art von Straftat als so genannte Nebenstrafe ein Fahrverbot bis zu sechs Monaten verhängen.
Die Begrenzung, nach der ein Fahrverbot nur für solche Straftaten verhängt werden konnte, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden waren ist damit weggefallen, soweit das Fahrverbot zur Einwirkung auf den Beschuldigten erforderlich sein soll.

Noch schlimmer: Entzug der Fahrerlaubnis
Handelt es sich allerdings um eine Tat, die der Beschuldigte bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, so muss das Gericht ihm durch Urteil die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.

Das gilt vor allem für folgende Straftaten, bei deren Vorliegen in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen ist:

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),
1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, das bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Besonders gefährlich und häufigster Fall der Fahrerlaubnisentziehung ist hierbei das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, weil ein bedeutender Schaden an fremden Sachen schon (je nach Gericht) ab einem Wert von ca. 1.400,00 Euro angenommen wird, der bei modernen Autos nun mal auch schon bei verhältnismäßig kleinen Beschädigungen schnell entsteht.

Anhörung des Halters als Zeuge

Wenn eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Raum steht, gehen die Ermittlungsbehörden häufig zunächst auf den Halter des betroffenen Fahrzeugs zu, bei dem es sich immer auch um den Täter handeln könnte. Denn in den meiste Fällen können etwaige Zeugen zwar ein Kennzeichen benennen, aber den Fahrer nicht sicher beschreiben (insbesondere bei der sogenannten Unfallflucht).

Schon zu diesem Zeitpunkt empfiehlt der bundesweit tätige Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schiering in der Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm die umgehende Beratung mit einem Rechtsanwalt und Strafverteidiger. Nur so können frühzeitig Beschuldigten- und/oder Zeugenrechte in dem Maße ausgespielt werden, dass das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren beendet werden könnte. Kurzfristige Termine erhalten Betroffene jederzeit unter der Handynummer 0176/45656450.

Redakteur




30. September 2019, 16:12

Marihuana, Haschisch, Koks, Heroin, LSD, Speed, usw – Strafbarkeit im Überblick

Beim Umgang mit (illegalen) Drogen ist Vorsicht geboten. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt so gut wie jede Art von Umgang oder Kontakt mit Drogen wie Marihuana, Haschisch, Koks, Heroin, LSD, Speed usw. unter Strafe.
Hierzu zählen grundsätzlich unerlaubter Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr und Ausfuhr (Schmuggel), sonstige Veräußerung, Abgabe und jedes andere sich verschaffen.

Für jede dieser Handlungen sieht § 29 BtMG grundsätzlich Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor

Auf die Menge kommt es an!
Hinsichtlich der Strafbarkeit kommt es gang erheblich auf die Menge von Betäubungsmitteln an, die bei dem Beschuldigten gefunden werden.
Während bei einer Marihuana-Menge von nicht mehr als 7,5 Gamm, teilweise sogar 10 Gramm, die Staatsanwaltschaft Verfahren gegen erstmals erwischte häufig einstellen, droht bei dem Besitz mehrerer Kilogramm von Marihuana oder Haschisch, schlimmer noch bei so genannter harten Drogen wie Kokain oder Heroin schnell eine mehrjährige Haftstrafe.

Die Arten von Mengen
Das Betäubungsmittelstrafrecht kennt drei Arten von Mengen:
Die geringe Menge, die „normale“ Menge (die die geringe Menge umfasst) und die nicht geringe Menge.
Als gering gilt eine kleine Verbrauchsmenge, die für den gelegentlichen Verbrauch/Konsum benötigt wird; alles darüber hinaus bedeutet zunächst eine „normale“ Menge. Bei Überschreitung bestimmter von Gerichten entwickelter Grenzen wird eine Menge zur nicht geringen Menge (Beispiel: Heroin ab 1,5 g Wirkstoffanteil/Kokain ab 5 g Wirkstoffanteil)

Das Problem mit der nicht geringen Menge!
Sobald sich der Vorwurf um eine nicht geringe Menge dreht, kommt für den Beschuldigten schnell das Problem des Vorwurfs des Handeltreibens hinzu, weil die Ermittler unterstellen, dass die große Menge nicht für den Eigenkonsum bestimmt sein kann.
Für den Beschuldigten wird die Lage dadurch ungleich gefährlicher. Denn für unerlaubten Handel, Herstellung, Abgabe und Besitz von Drogen sieht das Gesetz bereits eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als einem Jahr vor!
Die gleiche Strafe gilt übrigens auch für die Weitergabe von Drogen durch über 21-jährige Personen an Personen unter 18 Jahren.
In bestimmten weiteren Konstellationen wie zum Beispiel dem gewerbsmäßigen Handeltreiben oder dem Handeltreiben als Bande gilt eine Haftstrafe von mindestens zwei Jahren.
Für den Vorwurf des Handeltreibens mit Waffen sieht das BtMG eine Haftstrafe von mindestens fünf Jahren vor.

Der § 31 BtMG
Der Gesetzgeber will jeden Beschuldigten dazu anhalten, sich durch Angabe von anderen Personen, die Straftaten nach dem BtMG (§§ 29 – 30 a BtMG) begangen haben und die im Zusammenhang mit der Tat des Beschuldigten stehen, Chance auf ein milderes Urteil zu „erkaufen“. Über diese Möglichkeit sollten sich Beschuldigte äußerst kurzfristig mit einem fachkundigen Rechtsanwalt und Strafverteidiger beraten.
Beschuldigte in BtM-Verfahren sollten sich umgehend an auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte wenden, rät der bundesweit tätige Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schiering aus Hamm, und gegenüber der Polizei keine Aussage vor Rücksprache mit einem Anwalt machen. Erst nach sorgfältigem Studium der Ermittlungsakte kann eine Verteidigungsstrategie erarbeitet und der Beschuldigte bestmöglich verteidigt werden.

Redakteur




31. Mai 2019, 08:45

Soforthilfe bei Durchsuchung

Gründe einer Durchsuchung
Durchsuchungen erfolgen in der Regel durch die Polizei oder den Zoll und gehen nicht selten auch mit Verhaftungen einher. Außer in speziellen Fällen der sogenannten „Gefahr im Verzug“ muss einer Durchsuchung immer eine richterliche Anordnung – ein Durchsuchungsbeschluss – zugrunde liegen. Die Durchsuchung stellt nämlich einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 GG dar:

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.


Ablauf einer Durchsuchung
Durchsuchungen werden überraschend durchgeführt. Der Beschuldigte, gegen den sich das Verfahren und die Durchsuchung richten, erhält hiervon und häufig auch von dem Verfahren insgesamt erst Kenntnis, wenn die Polizei mit dem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht und klingelt.

Der Beschuldigte erhält dann eine Ausfertigung des Durchsuchungsbeschluss; wenn Sachen beschlagnahmt werden, erhält der Beschuldigte auch ein Sicherstellungs-/Beschlagnahmeprotokoll mit Aufzählung aller beschlagnahmten Dinge.

Häufig versuchen Polizeibeamte während der Durchsuchung bereits mit dem Beschuldigten über den zugrunde liegenden Tatvorwurf zu sprechen, bzw. ihn zu vernehmen.
Es ist in aller Regel davon abzuraten, hierauf einzugehen ohne vorher durch einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger Akteneinsicht genommen zu haben.
Besonders häufig sind Handys oder andere elektronischen Geräte das Ziel von Durchsuchungen, wobei die Beschuldigten in der Regel nach den Pins bzw. Freischaltcodes gefragt werden, obwohl niemand verpflichtet ist, an Maßnahmen mitzuwirken, die seiner Überführung dienen oder ihn belasten könnten.

Verhalten nach einer Durchsuchung
Nach einer Durchsuchung stellen sich die vorrangigen Fragen, ob die Durchsuchung und etwaige Beschlagnahmen rechtmäßig waren, was mit beschlagnahmten Sachen passiert und ob der Beschuldigte durch die Ergebnisse der Durchsuchung belastet wird.

Um diese Fragen zu beantworten führt kein Weg daran vorbei, Akteneinsicht zu nehmen; diese erhält der Beschuldigte jedoch nicht selbst, sondern nur über einen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger.

Gegen den Durchsuchungsbeschluss kann dann beispielsweise auch noch im Nachhinein die Beschwerde erhoben werden mit dem Ziel, festzustellen, dass der Beschluss rechtswidrig war, empfiehlt der bundesweit tätige Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schiering in der Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm. Weitere Informationen erhalten Betroffene jederzeit unter der 24h-Notfallnummer 017645656450.

Redakteur




28. Februar 2019, 17:29

Der Pflichtverteidiger

Was ist ein Pflichtverteidiger? Wer bekommt einen Pflichtverteidiger?
Das Gesetz sieht die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers (Pflichtverteidiger) für solche Fälle vor, in denen dem Beschuldigten oder Angeklagten besonders schwere strafrechtliche Nachteile drohen und er sich nicht bereits durch einen vorher beauftragten Rechtsanwalt oder Strafverteidiger (Wahlverteidiger) vertreten lässt.
Solche besonderen Nachteile sind zum Beispiel die Anordnung und Vollstreckung von Untersuchungshaft, eine Anklage vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht, oder wenn ein Berufsverbot droht oder der Vorwurf eines Verbrechens angeklagt wird, das heißt einer Straftat, die mit einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird.
Außerdem wird ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage es erforderlich machen.

Wie läuft die Bestellung eines Pflichtverteidigers ab?
Wenn bei dem Gericht eine Anklage eingeht, prüft das Gericht zunächst, ob die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist und ob der Angeklagte bereits einen Verteidiger hat.
Wenn danach die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist, stellt das Gericht dem Angeklagten die Anklage zu. In dem Schreiben weist das Gericht darauf hin, dass ein Pflichtverteidiger bestellt und innerhalb einer Frist benannt werden muss.

Kann man sich einen Pflichtverteidiger aussuchen?
Ja! Das Gericht setzt dann dem Angeklagten eine Frist (häufig eine Woche oder 10 Tage), in der er selbst einen Rechtsanwalt aufsuchen oder angeben kann, der als Pflichtverteidiger bestellt werden soll.
Meldet der Angeklagte sich auf die Frist nicht, sucht das Gericht einen Rechtsanwalt aus, der dann als Verteidiger bestellt wird. Ein späterer Wechsel ist häufig schwierig.

Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?
Der Pflichtverteidiger erhält seine Vergütung zunächst aus der Landeskasse; später fließt die Vergütung in die Berechnung der Kosten des Verfahrens ein.

Ist ein Pflichtverteidiger schlechter als ein anderer Verteidiger oder Rechtsanwalt?
Prinzipiell darf jeder Rechtsanwalt grundsätzlich als Verteidiger auftreten und als Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Für den Angeklagten ist es aber von Vorteil, seinen Verteidiger selbst auszuwählen und dabei insbesondere auf eine strafrechtliche Spezialisierung des Rechtsanwalts und Strafverteidigers zu achten. Wichtig sollte dem Betroffenen sein, dass er sich seinen Strafverteidiger (und evtl. Pflichtverteidiger) selbst aussuchen kann und die hierzu gesetzte Frist nicht ungenutzt verstreichen lässt, rät der Strafverteidiger und Rechtsanwalt Nils Schiering von der deutschlandweit tätigen Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm.

Redakteur




27. Oktober 2017, 14:52

Soforthilfe bei Drogendelikten

Was tun nach Drogenfund?
Keine Experimente oder Alleingänge bei Drogendelikten! Denn der Gesetzgeber sieht für Drogendelikte (Heroin, Kokain, Marihuana, Haschisch, Crack, Amphetamine, Methamphetamin/Crystal Meth, Ecstasy/MDMA/MDA/MDE, LSD, etc.) harte Strafen vor. Vor allem dann, wenn größere Mengen im Spiel sind, mit Betäubungsmitteln gehandelt wird oder sogar Waffen gefunden werden.
Findet die Polizei bei dem Betroffenen auch nur kleine Mengen an Drogen, kommt es häufig schon schnell zu einer Hausdurchsuchung, bei der gebunkerten Vorräte oder Indoor-Plantagen/Growboxen entdeckt werden können. Dabei wird regelmäßig alles beschlagnahmt, was mit Drogen und deren Anbau, Zubereitung und Konsum zu tun hat (Beleuchtungsanlagen, Belüftungsanlagen, Dünger, Transformatoren, Ventilatoren, Thermometer, Klemmverschlusstütchen, Waagen, Hackmesser, Hackbretter, Käuferlisten usw.).
Werden bei einer Durchsuchung oder einer Hausdurchsuchung größere Mengen aufgefunden, wird dem Beschuldigten häufig bereits auf dieser Grundlage das Handeltreiben vorgeworfen, das mit einer Haftstrafe von mindestens 1 Jahr bestraft wird. Werden außerdem Waffen gefunden, steht eine Haftstrafe von mindestens 5 Jahren im Raum.

Was tun bei Untersuchungshaft?
Sobald solche Vorwürfe im Raum stehen, droht dem Beschuldigten akut die Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft kann aber abgewendet werden. Hierzu stehen neben der exakten Analyse des Drogenvorwurfs verschiedene formale Instrumente zur Verfügung, die zu einer zeitnahen Entlassung aus der U-Haft führen können. Die Rechtsanwaltskanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte in Hamm prüft für Sie sofort die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft und alle Möglichkeiten für eine schnelle Freilassung! Die Rechtsanwälte suchen den Beschuldigten umgehend im Polizeigewahrsam oder in der Haftanstalt auf, nehmen Akteneinsicht und kümmern sich darum, dass er so schnell wie möglich wieder frei kommt.

Was können Angehörige und Freunde tun?
Zögern Sie nicht, die Rechtsanwaltskanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte in Hamm (24h Notfallnummer: 0176 - 456 56 450) sofort anzurufen. Die Rechtsanwälte suchen den Beschuldigten sofort auf und beraten ihn zum Verhalten im Ermittlungsverfahren und unterstützen ihn juristisch und menschlich in der persönlichen sehr belastenden Situation im Polizeigewahrsam und in der Haftanstalt. So kann von vornherein verhindert werden, dass das Verfahren in die falsche Richtung geht oder die Polizei die Gefangenensituation bei der Vernehmung des Beschuldigten ausnutzt (sog. "Weichkochen").

Welche Strafe ist zu erwarten?
Die Strafe am Ende eine BtM-Verfahrens hängt von vielen Faktoren ab, insbesondere von der Menge, der Art des Umgangs mit den Drogen (Besitz, Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr oder Ausfuhr usw.) und Umständen wie die Tätigkeit mehrerer Personen oder dem Mitführen von Waffen ab.
Klar ist aber, dass die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe nicht in Stein gemeißelt sind. Den Rechtsanwälten Ginter und Schiering (24h Notfallnummer: 0176 - 456 56 450) gelingt es häufig, eine Einstellung des Verfahrens oder eine milde Strafe für den Beschuldigten zu erzielen.
Beispielsweise haben Sie erreichet, dass der wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen (Mindeststrafe 5 Jahre Gefängnis!) angeklagte Mandant am Ende eine Strafe von nur 10 Monaten mit Bewährung erhalten hat und nicht ins Gefängnis musste.

Wenden Sie sich im Falle eines Drogenfundes, einer Hausdurchsuchung oder der Untersuchungshaft für sich selbst oder für Angehörige oder Bekannte an die Rechtsanwälte Ginter und Schiering, Otto-Krafft-Platz 24, 59065 Hamm (24h Notfallnummer: 0176 - 456 56 450). Es wird Ihnen sofort geholfen - bundesweit vor allen Strafgerichten.

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