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Hamm

 

Aktuelle Rechtsprechung - Ihr Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht L. Ginter

Ginter Schiering Rechtsanwälte in Hamm


08. August 2018, 10:00

Kein Angebot von Rahl Geschäftsbesorgungs Gesellschaft für Aufkauf von Nachrangdarlehen der Autark Invest AG

Wir hatten bereits Ende April 2018 berichtet, dass alle unsere Mandanten von der Geschäftsführerin Adele Raschke von der Rahl Geschäftsbesorgungsgesellsch​aft mbH persönlich angeschrieben worden sind und diese die Forderungen gegen die Autark Invest AG aufkaufen wollte. Die Betroffenen sollten ein vorgefertigtes Schreiben unterzeichnen und an die Fa. Rahl zurücksenden. Es war schon damals fraglich, warum ein Unternehmen, welches bis dato u.a. auf Herstellung und Vertrieb von Matratzen und Medizinprodukten sowie Desinfektion und Aufbereitung von Reha Mitteln aller Art spezialisiert war, nunmehr Tätigkeit auf dem Gebiet des Kapitalmarktes entfalten will, mit dem es bisher keinerlei Berührungspunkte hatte. Höchst auffällig war dabei auch die Person der Geschäftsführerin Adele Wilhelmine Raschke, die zugleich Mitglied des Aufsichtsrats bei der Autark Group AG war. Diese Verstrickungen gaben daher Anlass zur Sorge, dieses „Angebot“ äußerst kritisch zu betrachten.

Keine Reaktion von der Fa. Rahl
Festzustellen ist, dass es bis heute zu keinem einzigen Angebot seitens der Fa. Rahl an unsere Mandanten gekommen ist. Keiner von ihnen hat seitdem auch nur irgendeine Rückmeldung von der Fa. Rahl oder der Frau Raschke erhalten, geschweige denn ein Angebot für den Ankauf der Forderungen gegen die Autark Invest AG. Tatsächlich ist es einigen unserer Mandanten sogar gelungen, die Frau Raschke telefonisch zu erreichen. Die Telefonate liefen alle nach dem gleichen Schema ab: unfreundliche und zurückweisende Reaktion seitens der Frau Raschke und keinerlei Informationen zum angekündigten Angebot.
Es steht daher zu befürchten, dass das Schreiben der Fa. Rahl zu keinem Zeitpunkt einen ersthaften Hintergrund hatte und die Anleger wohl auch kein Angebot mehr erhalten werden, um ihre Forderungen verkaufen zu können. Für viele Anleger erlischt damit auch der letzte Funken Hoffnung, ihre Verluste wenigstens zu einem Teil von der Autark Invest AG ersetzt zu bekommen.

Vermittler müssen haften
Erfolgsversprechender ist in diesem Zusammenhang das rechtliche Vorgehen gegen die Vermittler der Nachrangdarlehen der Autark Invest AG. Diese haben häufig das Totalverlustrisiko dieser Kapitalanlage verschwiegen, sie sogar als absolut sicher dargestellt. Falsch beratene Anleger können sich daher an den Vermittlern umfänglich schadlos halten.

Redakteur




30. April 2018, 16:33

Rahl Geschäftsbesorgungs Gesellschaft mbH will Forderungen gegen die Autark Invest AG aufkaufen

Autark Invest AG – Angebot von Rahl Geschäftsbesorgungs Gesellschaft mbH

Neue Entwicklungen im Fall der Autark Invest AG
Nach Berichten der Stiftung Warentest im letzten Jahr, die Angeleger der Autark Invest AG sollten ihre monatlichen Zahlungen umgehend stoppen, folgten zahlreiche Anleger diesem Rat und kündigten die der Autark gewährten Nachrangdarlehen. Eine Rückzahlung des Kapitals an die Anleger seitens der Autark blieb in den uns bekannten Fällen aus; die Autark reagierte auch nicht auf Mahnschreiben und ließ Fristen kommentarlos verstreichen.

Nunmehr werden unsere Mandanten von der RAHL Geschäftsbesorgungs Gesellschaft mbH mit Sitz in Holzminden angeschrieben, und zwar von der Geschäftsführerin Frau Adele Raschke persönlich. Darin teilt sie den Anlegern mit, dass ihre Gesellschaft beabsichtige, die Forderungen gegen die Autark Invest AG aufzukaufen. Bei Interesse an einem Verkauf sollen die Anleger das dem Anschreiben beiliegende und bereits an die RAHL GmbH adressierte Schreiben unterschreiben und zurücksenden. Mit diesem Schreiben sollen die Anleger ihr Interesse an einem Verkauf an die RAHL GmbH bekunden und um die Unterbreitung eines Angebots bitten.

Die RAHL Geschäftsbesorgungs Gesellschaft mbH ist gem. dem Eintrag im Handelsregister als Advance Mattress Solution GmbH ca. Mitte Mai 2013 gegründet worden. Tätigkeitsfeld waren vor allem Dienstleistungen für Reha-Mittel aller Art sowie Herstellung und Vertrieb von Matratzen und Medizinprodukten. Kurz vor der Zusammenarbeit mit der Autark ist diese im Januar 2018 in die RAHL Geschäftsbesorgungsgesellsch​aft mbH umbenannt und u.a. um das Tätigkeitsfeld „weitere Geschäftsbesorgung“ erweitert worden. Auch ist zeitgleich Frau Adele Raschke als Geschäftsführerin bestellt worden. Neben Ihrer Tätigkeit bei der RAHL GmbH ist Frau Raschke zugleich Mitglied des Aufsichtsrats bei der Autark Group AG.

Es ist daher fraglich, mit welchem Hintergrund die RAHL GmbH nunmehr ausgerechnet Kapitalanlageprodukte der Autark Invest AG aufkaufen will. Anleger sollten daher zumindest Vorsicht walten lassen. Es bleibt die weitere Entwicklung im Fall der Autark Invest AG abzuwarten.

Redakteur




23. Dezember 2016, 10:53

Telekom-Aktie: Musterentscheid wird vom BGH überprüft

Bekanntlich hat die Telekom-Aktie den Kleinaktionären hohe Verluste beschert. Schuld daran soll ein Fehler im Verkaufsprospekt gewesen sein. Der vom OLG Frankfurt ergangene Musterentscheid soll nun vom BGH überprüft werden.
Der Anlegerschutzprozess gegen die Deutsche Telekom will kein Ende finden. Der Prozessbevollmächtigte der Kleinaktionäre hat gegen den am 30. November 2016 ergangenen Musterentscheid des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt Revision eingelegt. Damit muss die Angelegenheit nochmals vor dem BGH verhandelt werden.

Hintergrund ist, dass das OLG Frankfurt in der Musterklage zwar entschieden hatte, dass die Deutsche Telekom für schwerwiegende Fehler im Verkaufsprospekt zum sog. dritten Börsengang im Jahr 2000 grundsätzlich verantwortlich ist. Allerdings lasse sich - so die Frankfurter Richter - nur im individuellen Einzelfall klären, ob die jeweiligen Anleger den Prospekt überhaupt als Grundlage für ihre Kaufentscheidung benutzt haben.

Diese für die Aktionäre nachteilige Entscheidung soll durch den BGH nunmehr dahingehend korrigiert, werden, dass die Einzelprüfungen vollständig entfallen sollen. Denn wenn Unternehmen vorsätzlich falsche Informationen veröffentlichen, sollen sie - ohne die Prüfung der Beweggründe des einzelnen Anlegers - in jedem Fall für den entstandenen Schaden haften.

Obwohl der BGH bereits im Jahr 2014 geurteilt hat, dass der Prospekt der Telekom erhebliche Fehler enthielt, weigert sich die Telekom noch immer hartnäckig, Schadensersatz an die Aktionäre zu leisten.

Hinter dem Musterverfahren stehen rund 16.000 klagende Kleinaktionäre, die Schadensersatz für ihre erlittenen Kursverluste in Höhe von rund 80 Millionen Euro verlangen.

Redakteur




22. Dezember 2016, 14:01

Bank muss bei Zinsswaps aufklären

In seinem Urteil vom 22.03.2016, XI ZR 425/14, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Aufklärungspflicht einer Bank im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Zinsswap-Vertrages zu entscheiden. Es stellt fest, dass, wenn der mit der Bank selbst abgeschlossene Zinsswap-Vertrag bereits einen negativen Marktwert vorweise, die Bank darauf hinweisen müsse, weil sie über schwerwiegende Interessenskonflikte aufzuklären habe.

Diese Aufklärungspflicht der Bank entfalle ausnahmsweise u.a. dann, wenn, wenn die Bank sowohl Vertragspartner beim Zinsswap als auch Darlehensgeberin ist. Darüber hinaus müssen sich Bezugsbetrag und Darlehensvaluta decken. Wenn jedoch spekulative Elemente überwiegen, muss die Bank über Interessenskonflikte aufklären.

Redakteur



 

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