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Hamm

 

Aktuelle Rechtsprechung - Ihr Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht L. Ginter

Ginter Schiering Rechtsanwälte in Hamm


22. Dezember 2016, 13:35

Unrentable Lebensversicherungen: Ausstieg finanziell lohnenswert

Erneut hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 29.07.2015, Aktenzeichen IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14, die Ausstiegsmöglichkeit von Verbrauchern aus zum Teil unrentablen Kapitallebensversicherungen bestätigt. Betroffen sind Verbraucher, die zwischen 1994 und 2008 einen Vertrag nach dem Policenmodell abgeschlossen und Widerspruch eingelegt haben.

Neben der Ausstiegsmöglichkeit können die Versicherungsnehmer auch Rückzahlungen in erheblicher Höhe von den Versicherungen verlangen.

Wer seine Lebensversicherung kündigt, ist oft erschrocken, dass es nur einen Bruchteil der eingezahlten Prämien zurück gibt. Oft fehlen mehrere Tausend Euro, weil die Versicherung bisher entstandene Kosten verrechnen darf.

Macht der Versicherungsnehmer aber von seiner Widerspruchsmöglichkeit - z.B. wegen Formfehlern bei Abschluss der Versicherung - Gebrauch, muss er sich nicht mehr mit der Auszahlung des Rückkaufswertes zufrieden geben, sondern bekommt alle seine eingezahlten Beiträge erstattet. Da der Versicherte vor dem Widerspruch für die Dauer der Laufzeit Versicherungsschutz genossen hat, darf die Versicherung dafür als Gegenwert nur die Kosten einer entsprechenden Risikolebensversicherung vom Rückzahlungsbetrag abziehen; oftmals sind es nur wenige hundert Euro.

Im Gegenzug dazu muss die Versicherung aber zusätzlich noch das herausgeben, was sie mit den vom Versicherten eingezahlten Geldern im Laufe der Jahre selbst verdient hat. Auch dies macht einen Widerspruch für den Versicherungsnehmer finanziell besonders lohnenswert.

Redakteur




22. Dezember 2016, 13:21

BGH: Buchungsgebühren auch bei Firmenkonten gerichtlich überprüfbar

Nach dem BGH-Urteil zu Buchungsgebühren bei privaten Girokonten folgt nun der Spruch der obersten Richter zu den entsprechenden Gebührenklauseln bei Firmenkonten. Auch hier sind aktuelle AGB unwirksam. Der BGH weitet damit seine Entgeltrechtsprechung zu Verbraucherverträgen auf gewerbliche Verträge aus.

Hintergrund war folgender Fall:
Ein Versicherungsmakler, der bei einer Sparkasse ein Geschäftskonto führte und im Auftrag verschiedener Versicherungen ein Beitragsinkasso für rund 25.000 Versicherungsverträge durchführte, musste gemäß den AGB der Sparkasse auch Buchungspostenentgelte für zurückgegebene Lastschriften entrichten. Aufgrund der Vielzahl der verwalteten Verträge ergab sich daraus für den Zeitraum von 2007 bis 2011 ein Betrag in Höhe von ca. 77.000,00 € nebst Zinsen.

Nach unterschiedlicher Rechtsauffassungen der Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28.07.2015, Aktenzeichen XI ZR 434/14, nunmehr entschieden, dass die AGB-Klausel der beklagten Sparkasse zu den Buchungspostenentgelten unwirksam ist.

Mit dem jetzigen Urteil führt der BGH seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der entsprechenden Gebührenklauseln bei Privatkonten (Aktenzeichen: XI ZR 174/13) auch im Geschäftskundenbereich konsequent weiter und stärkt damit auch die Rechte der Geschäftskunden der Banken.

Dagegen ist derzeit noch sehr umstritten, ob bei Firmenkrediten eine Bearbeitungsgebühr verlangt werden kann. Diese Gebühr hat der BGH bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt. Bei Firmenkrediten dagegen ist die Rechtsprechung dazu noch kontrovers. Während Landgerichte in Hannover, Gießen, Freiburg oder Chemnitz von der Unzulässigkeit des Bearbeitungsentgelts bei gewerblichen Darlehen ausgehen, halten Landgerichte in Cottbus, Wiesbaden, Saarbrücken oder Essen diese für zulässig.

Redakteur




22. Dezember 2016, 13:15

BGH setzt Grenzen für Drohung mit Schufa-Mitteilung

Gläubiger dürfen säumige Zahler nicht mit der Ankündigung einer Schufa-Mitteilung auf unangemessene Weise unter Druck setzen. Dies stellte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. März 2015, Aktenzeichen I ZR 157/13, fest.

Bleibt die Zahlung einer Rechnung aus, suchen die Gläubiger regelmäßig nach Druckmitteln. Ein beliebtes und weit verbreitetes Druckmittel stellt dabei die Drohung mit einem Schufa-Eintrag dar, der zum Teil weitreichende Folgen für den Betroffenen (Ablehnung von Kreditanträgen, Mobilfunkverträgen etc.) nach sich ziehen kann.

In dem vom BGH entschiedenen Fall machte ein Mobilfunkunternehmen von diesem Druckmittel Gebrauch, indem es säumigen Zahlern über ein Inkassoinstitut Folgendes mitteilen ließ: „Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."

Der BGH hat diese Formulierung für unzulässig erklärt. Zur Begründung führte er aus, dass die Kunden damit in unangemessener Weise unter Druck gesetzt würden und der Verbraucher in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werde. Denn wenn der betroffene Verbraucher die Rechnung für nicht gerechtfertigt hält, darf keine Meldung an die Schufa erfolgen. Dies, so der BGH, würde aus der Formulierung des Mobilfunkunternehmens nicht hervorgehen. Damit könnte sich ein Kunde veranlasst sehen, eine strittige Forderung nur deshalb zu bezahlen, um einen vermeintlich drohenden Schufa-Eintrag abzuwenden.

Sind auch Sie von einem Schufa-Eintrag betroffen oder wird Ihnen damit gedroht? Kontaktieren Sie uns, damit wir einen Schufa-Eintrag rechtzeitig verhindern bzw. die Löschung des Schufa-Eintrages durchsetzen können.

Redakteur




22. Dezember 2016, 13:11

BGH kippt pauschale Gebührenklausel bei Privatkonten

Banken dürfen bei Privatkonten nicht für jede Buchung Gebühren verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27.01.2015, Aktenzeichen XI ZR 174/13, entschieden. Demnach dürfen Geldinstitute kein zusätzliches Entgelt verlangen, wenn etwa Zahlungsaufträge fehlerhaft ausgeführt wurden. Berichtigungsbuchungen müssen kostenlos sein. Eine entsprechende Gebührenklausel einer Raiffeisenbank aus Bayern, die für alle Buchungen ohne Einschränkungen eine Gebühr festgelegt hatte, hat der BGH für unwirksam erklärt. Durch eine solche Klausel wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Redakteur




22. Dezember 2016, 13:05

LG Dortmund: Widerruf möglich, wenn Bank gleich zwei Widerrufsbelehrungen erteilt

Erteilt die Bank im Zuge des Abschlusses eines Darlehensvertrages dem Darlehensnehmer gleich zwei Widerrufsbelehrungen, von denen jedoch eine inhaltlich unzutreffend ist, kommt sie dadurch ihrer Belehrungspflicht nicht ordnungsgemäß nach mit der Folge, dass der Darlehensnehmer den Kreditvertrag auch noch Jahre nach Abschluss wirksam widerrufen kann. Dies stellte das Landgericht (LG) Dortmund in seinem Urteil vom 09.12.2016, Aktenzeichen 3 O 569/15, fest.

Das LG Dortmund begründete seine Rechtsauffassung damit, dass es im o.g. Fall wegen des Widerspruchs zwischen beiden Belehrungen insgesamt an einer unmissverständlichen Belehrung fehlt.

Des Weiteren hat das Landgericht festgestellt, dass, wenn die Bank anstelle der in der Musterbelehrung vorgesehenen Formulierung „in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)“ die Formulierung „schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger (z.B. per Telefax oder per E-Mail)“ verwendet, dies zur Aufhebung der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. führt.

Die Bank könne sich zudem auch dann nicht auf die Schutzwirkung berufen, wenn sie die in der Musterwiderrufsbelehrung vorgesehenen Zwischenüberschriften wie Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und Finanzierte Geschäfte weglässt. Gerade die Überschriften - so das Landgericht - haben für die Wahrung des Deutlichkeitsgebots eine besondere Bedeutung, so dass das Weglassen der in der Musterbelehrung verwendeten Zwischenüberschriften eine erhebliche Veränderung des Musters zum Nachteil des Verbrauchers darstellt (vgl. zur Relevanz von Zwischenüberschriften: BGH, Urteil vom 01.12.2010, Aktenzeichen VIII ZR 82/10).

Redakteur




13. Dezember 2016, 12:07

BGH kippt Darlehensgebühr bei Bausparverträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8. November 2016, Aktenzeichen XI ZR 552/15, die sog. Darlehensgebühr bei Bausparverträgen für unzulässig erklärt. Hintergrund ist, dass eine Vielzahl von Bausparkassen in Deutschland Bearbeitungsgebühren erheben, wenn sie nach der Zuteilung des Vertrags das Bauspardarlehen an den Bausparer auszahlen. Diese rechtswidrige Einnahmequelle der Bausparkassen hat der BGH nunmehr geschlossen.

Von dem Urteil profitieren Bausparer, die noch nicht zugeteilte Verträge mit entsprechenden Gebührenklauseln besitzen bzw. besparen und für die dieser Kostenpunkt bei der zukünftigen Darlehensauszahlung nunmehr entfällt.

Aber auch Bausparer, die die Darlehensgebühr für das Bauspardarlehen bereits in der Vergangenheit bezahlt haben, können diese noch zurückfordern. Zu beachten ist lediglich, dass diese Zahlung ab dem Jahr 2006 erfolgt ist. Davorliegende Ansprüche auf die Rückerstattung der Gebühr dürften dagegen bereits verjährt sein.

Redakteur



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