Anwaltshaftung und Notarhaftung
Auch Anwälte machen Fehler
Was bedeutet Anwaltshaftung?
Der Begriff Anwaltshaftung meint die Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem eignen Mandanten, seltener auch gegenüber Dritten.
Grundlage ist dabei immer der zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt geschlossene Vertrag, der sowohl als Mandatsvertrag, Dienstvertrag oder auch als Geschäftsbesorgungsvertrag näher bezeichnet wird.
Aus diesem Vertrag schuldet der Mandant dem Rechtsanwalt die Vergütung und der Rechtsanwalt dem Mandanten die Rechtsdienstleistung, mit der er beauftragt wird.
Wann haftet der Anwalt?
Wenn der Rechtsanwalt oder Notar seine Pflicht zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung nicht ordnungsgemäß erfüllt, liegt eine Pflichtverletzung vor, die den Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten schadenersatzpflichtig macht, soweit den Rechtsanwalt ein Verschulden trifft und dem Mandanten ein Schaden entsteht.
Die (Hauptleistungs)Pflicht des Rechtsanwalts liegt regelmäßig in der rechtlichen Beratung des Mandanten; dabei bleibt es jedoch Aufgabe des Mandanten, dem Anwalt den Sachverhalt umfassend und wahr mitzuteilen.
Der Rechtsanwalt hingegen ist in der Pflicht, die erforderlichen Informationen zu beschaffen, zu hinterfragen und durch adäquate Fragestellung ergänzen zu lassen. Der Anwalt schuldet dem Mandanten sodann stets den sichersten Weg zur Erreichung und Durchsetzung der Interessen des Mandanten. Abweichungen hiervon sind mit dem Mandanten abzusprechen; Gründe zur Abweichung können insbesondere in der Vermeidung von Kosten liegen.
Was sind typische Pflichtverletzungen von Anwälten?
- Der Anwalt versäumt eine Frist
- Der Anwalt versäumt seine Kontrollpflicht (EMails/Brief/Fax)
- Der Anwalt berücksichtigt einen Streik von Postmitarbeitern nicht bei der Postlaufzeit
- Der Rechtsanwalt irrt sich bei einer Anschrift (z. B. an ein Gericht)
- Der Rechtsanwalt klärt nicht über Notwendigkeit, Erfolgsaussichten und Gefahren eines Rechtsstreits auf (Prozessrisiko)
- Der Rechtsanwalt überwacht seine Büroangestellten unzureichend, es kommt zu sog. Büroversehen.
- Zu späte Mandatsablehnung bei Mandatsanbahnung
- Anwalt lässt Ansprüche verjähren
Was sind typische Pflichtverletzungen von Notaren
- Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist - Jeder als Verbraucher an einer Beurkundung beteiligte soll zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin den zur Beurkundung vorgesehenen Text erhalten haben (Überlegungsfrist) - in vielen Fällen, besonders in Schrottimmobilienfälle - wurde diese Frist nicht eingehalten. Vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen kann sich hieraus eine Haftung des Notars ergeben.
- Überlange Bindungsfristen - Wer als Verbraucher eine Angebot (z. B. auf Abschluss eines Immobilienkaufvertrages) beurkunden lässt, darf daran nicht zu überlange gebunden werden; kommt es erst nach vielen Wochen zu einer Annahmebeurkundung durch den Vertragspartner, kann diese möglicherweise ins Leere gehen, da das Angebot bereits erloschen war.
- Der Notar versäumt eine Frist
Was ist zu tun?
Falls Ihr Rechtsanwalt eine Pflicht aus dem Mandatsvertrag verletzt hat oder Sie eine solche Pflichtverletzung vermuten, legen wir Ihnen nahe, die Angelegenheit und sich etwaig daraus ergebenden Regressansprüche durch andere Rechtsanwälte prüfen zu lassen.
Sofern Sie an einen Notarvertrag gebunden sind, der ohne Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist zustande gekommen ist oder bei dem Angebot und Annahme getrennt und mit einigem zeitlichen Abstand von einander beurkundet worden sind, raten wir zur Überprüfung des Vertrags durch Rechtsanwälte, die mit dem besonderen Feld der Notarhaftung vertraut sind.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Rechtsanwälten und Notaren.
Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gerne! Rufen Sie uns an: 02381 / 49 10 696 |