Aktuelle Rechtsprechung - Ihr Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht L. Ginter
Ginter Schiering Rechtsanwälte in Hamm
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27. März 2020, 11:35 |
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EuGH-Urteil: Millionen Kreditverträge widerrufbar! |
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällt eine Sensations-Urteil zum Widerrufsrecht: Aufgrund einer unklaren Formulierung, die sich in fast allen Kreditverträgen oder Darlehensverträgen findet, sind Millionen von Verträgen widerrufbar.
Es können nicht nur Kreditverträge oder Darlehensverträge, sondern auch Leasingverträge widerrufen werden. Die einzige Voraussetzung ist, dass diese nach dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind. Auch neue Darlehensverträge oder Leasingverträge sind widerrufbar, da diese ebenso die vom EuGH beanstandete unklare Formulierung enthalten. Es sind fast alle Verbraucherverträge betroffen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich im Einzelfall um eine Belehrung über das Widerrufsrecht oder eine sog. Widerrufsinformation handelt, da beide regelmäßig die fehlerhafte Formulierung enthalten. Widerrufsbelehrung unwirksam Nach den Feststellungen des EuGH ist die folgende Formulierung unwirksam: Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Hintergrund ist, dass diese Formulierung hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats verweist. Im Fall einer solchen Kaskadenverweisung kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags nämlich weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat. Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass der Kreditvertrag rückabgewickelt werden muss. Die Vorteile liegen dabei auf der Hand: - Umschulden zu einem neuen deutlich günstigeren Zinssatz - Vorfälligkeitsentschädigung muss nicht gezahlt werden - Wurde die Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt, kann sie zurück gefordert werden Kreditvertrag widerrufen Widerrufbar sind alle Verträge wie z.B. Kreditverträge, Darlehensverträge, Leasingverträge, Autokreditverträge, Finanzierungsverträge etc. Es handele sich hierbei um ein „Sensationsurteil“, meint Fachanwalt für Bankrecht L. Ginter von der bundesweit tätigen Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte. „Die Formulierung findet sich in beinahe allen Kreditverträgen, die seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden“ – was Millionen sein dürften. Verbraucher können diese Kreditverträge jetzt widerrufen und so „tausende Euro sparen“. Mit diesem Widerrufsjoker sei bei z.B. Autokreditverträgen oder Autoleasingverträgen die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung aller bereits gezahlten Raten möglich, so der Rechtsanwalt. Vor allem alle, deren Fahrzeuge von dem Dieselskandal betroffen sind, horchen hier auf. Sie können Ihre Fahrzeuge jetzt ohne Wertverlust gegen Erstattung aller Zahlungen zurückgeben. Immobiliendarlehen können auf einen Vertrag mit einem günstigeren Zinssatz umgeschuldet oder vorzeitig abgelöst werden – ohne die Zahlung der sog. Vorfälligkeitsentschädigung. Das Urteil habe „Signalwirkung“ und ein „beträchtliches Ausmaß“, heißt es bei Ginter Schiering Rechtsanwälte. Es gehe um eine Kreditsumme von ca. 1,5 Billionen Euro. Rechtsanwalt rät zum Widerruf Gerade bei älteren Baukrediten oder Immobiliendarlehen lohnt sich ein Widerruf. Wurde ein Vertrag z.B. im Jahr 2014 zu einem Zinssatz von 4% geschlossen und kann er jetzt für 1% umgeschuldet werden, können je nach Kreditsumme und Zinsbindungsfrist mehrere zehntausend Euro an Zinsen gespart werden. „Vor einem Widerruf sollte man den eigenen Vertrag jedoch von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen“, rät Fachanwalt für Bankrecht L. Ginter. „Dieser kann auch gleich die mögliche Zinsersparnis berechnen und den Immobilienfinanzieren oder Leasingnehmern bestmöglich zu ihrem Recht verhelfen, auch im Wege einer außergerichtlichen Einigung mit der Bank.“ |
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21. Februar 2020, 16:40 |
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Kündigung von Prämiensparverträgen oftmals unwirksam |
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Neue Kündigungswelle rollt an - Sparkassen kündigen Prämiensparverträge
Seit einiger Zeit kündigen die Sparkassen eine Vielzahl von Prämiensparverträgen. Begründung ist, dass aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsumfeldes für die Sparkassen die Fortführung des Sparvertrages zu den vereinbarten Bedingungen – angeblich – nicht mehr vertretbar ist. Hintergrund ist die durch die EZB gesteuerte Niedrig- bzw. Nullzinspolitik, so die Ausführungen der Sparkassen. Die tatsächlichen Gründe für die Kündigung liegen dabei auf der Hand. Prämien-Sparverträge waren eine lange Zeit ein Bestseller. Die Sparkassen wollten mit sehr langen Laufzeiten der Sparverträge (bis zu 99 Jahre) die Kunden an sich binden. Denn zusätzlich zum Zins erhält der Sparer eine jährliche Prämie, die mit der Laufzeit ansteigt. In Niedrigzins-Zeiten wird diese Prämie für die Sparkassen aber zur Belastung. Und gerade die treuen Kunden, deren Verträge in der Regel seit mindestens 15 Jahren laufen, erhalten nunmehr die Kündigung. Viele Betroffene fragen sich daher zu Recht, ob die Kündigungen wirksam sind. Tatsächlich sind sie es oftmals nicht. Kündigung von Prämiensparverträgen erfolgreich angreifen In ihrer Kündigung berufen sich die Sparkassen oftmals auf das Urteil des Bundesgerichtshofs von 14.05.2019, Aktenzeichen XI ZR 345/18. Darin hat der BGH entschieden, dass die Sparkassen Prämien-Sparverträge dann ordentlich kündigen dürfen, wenn die höchste Prämiensparstufe erreicht ist, was in der Regel nach 15 Jahre der Fall ist. Erst dann sei die Vertragslaufzeit erreicht und der Vertrag kündbar. Doch ganz so einfach ist dies nicht. Denn oftmals werden in den Prämienspartabellen Laufzeiten von 25 Jahren oder länger angegeben, wobei ab dem 15. Sparjahr die Sparleistung mit der höchsten Prämienstufe verzinst wird. Daran müssen sich die Sparkasse aber festhalten, sodass sie den Vertrag nicht schon vorher wirksam kündigen können, was auch von dem Oberlandesgericht Stuttgart im Urteil vom 23.09.2015, Aktenzeichen 9 U 31/15, festgestellt worden ist. Widerspruch gegen die Kündigung sinnvoll Ein Widerspruch gegen die Kündigung ist besonders in folgenden Fällen sinnvoll: - Es wurde die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht. - Eine fest vereinbarte Laufzeit ist noch nicht abgelaufen. - Der Vertrag enthält keine exakte, aber eine maximale Laufzeit. - Eine personalisierte Beispielrechnung wurde zum Vertragsinhalt. - Die höchste Prämienstufe soll laut Vertrag für genau definierte Jahre weitergelten. - Der Vertrag wurde durch Zusatzvereinbarungen erweitert oder verändert. Kündigen die Sparkassen dennoch, gibt es gute Aussichten, dagegen rechtlich vorzugehen und die Sparkassen zur Fortführung des Vertrages und damit zur Zahlung der Prämie zu zwingen. Fehlerhafte Zinsanpassungsklausel Hinzu kommt, dass die in den Prämien-Sparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklauseln oftmals unwirksam sind. Dies liegt daran, dass die Anpassungsmodalitäten der Zinsen nicht genau oder gar nicht angegeben werden und daher nicht das erforderliche Mindestmaß an die Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderung aufweisen (so der BGH im Urteil vom 21.12.2010, Aktenzeichen XI ZR 52/08; XI ZR 361/01, Az. XI ZR 140/03, Az. XI ZR 52/08, Az. XI ZR 197/09, Az. XI ZR 508/15). Oftmals ist es auch so, dass die Zinsänderungsbefugnis in das uneingeschränkte Ermessen der Bank gestellt wurde, was ebenfalls unzulässig ist. Tatsächlich müssen die Zinsen nach Referenzzinssatz unter Beachtung des Äquivalenzprinzips berechnet werden. Hinzu kommt, dass Zinsanpassungsklauseln grundsätzlich eine Anpassungsschwelle enthalten müssen, ab der eine Zinsänderung vorzunehmen ist, und einen Anpassungszeitraum, nach dem eine Überprüfung der Anpassungsschwelle erfolgen muss. All diese hat eine Vielzahl von Sparkassen rechtswidrig nicht beachtet. Dies führt aber dazu, dass die Sparer während der Prämiensparverträge zu wenig Zinsen von den Sparkassen ausbezahlt bekommen, oftmals mehrere tausend Euro. Das gilt unabhängig davon, ob ein Prämiensparvertrag noch läuft oder von der Sparkasse bereits gekündigt worden ist. Die Sparer haben daher einen Anspruch, dass die Sparkasse ihnen die Zinsen nachzahlt. Ein Widerspruch birgt kein Risiko Kunden gehen kein Risiko ein, wenn sie der Kündigung schriftlich widersprechen und die Sparraten einfach weiterzahlen. Sie sollten danach möglichst Rat bei einem Fachanwalt für Bankrecht einholen, da die Sparkassen den Widerspruch regelmäßig zurückweisen. Wichtig ist es, das Geld aus dem Sparvertrag nicht anzutasten. Dies könnte als Akzeptanz der Kündigung ausgelegt werden, wodurch die Sparer ihre Ansprüche verlieren würden. Die Sparer sollten sich, wenn möglich, das Sparguthaben von der Sparkasse nicht auszahlen lassen. Das können sie erreichen, indem sie der Sparkasse keine Bankverbindung angeben, auf die sie das Geld einzahlen soll. Dann verbleibt das Geld erst einmal bei der Sparkasse. Sollte das Guthaben dennoch zur Auszahlung kommen, sollten die Sparer das Geld auf einem separaten Konto oder Sparbuch deponieren. Wird die Sparkasse durch den Rechtsanwalt zur Fortführung des Prämiensparvertrages gezwungen, muss der gesamte Prämiensparbetrag wieder in den Vertrag eingezahlt werden. Fachanwalt für Bankrecht beauftragen Oftmals haben die Sparer einen Anspruch darauf, dass ihr Prämiensparvertrag von der Sparkasse weitergeführt wird und ihnen darüber hinaus Zinsen von regelmäßig mehreren tausend Euro nachgezahlt werden. Um diese Ansprüche mit Erfolg gegenüber der Sparkasse durchzusetzen sowie aufgrund der rechtlichen Komplexität dieser Fälle sollte in jedem Fall ein Fachanwalt für Bankrecht beauftragt werden, rät der mit seiner Verbraucherschutz-Kanzlei deutschlandweit tätige Rechtsanwalt Ginter, zugleich Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht. |
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15. September 2017, 14:37 |
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BGH erklärt weitere Bankgebühren für unzulässig |
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Bankentgelte, die sich nicht an der Höhe der tatsächlichen Kosten orientieren, sind unzulässig, urteilte der Bundesgerichtshof am Dienstag (Urteil vom 12.09.2017 - XI ZR 590/15).
Verbraucherschützer hatten mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse Freiburg beanstandet und erfolgreich dagegen geklagt. Nach dem Urteil des BGH sind u.a. folgende Klauseln unwirksam: - Zahlung einer Gebühr von 5 Euro für eine postalische Benachrichtigung über eine abgelehnte Überweisung - Erhebung einer Gebühr bei Änderung oder Aussetzung eines Dauerauftrags Begründung des BGH: „Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrags sind als Widerruf zu behandeln - der muss unentgeltlich erfolgen“ - Erhebung eines Entgelts für den Widerruf einer Wertpapier-Order. Das Widerrufsrecht ist gesetzlich verankert und keine Sonderleistung des Instituts. - Erhebung eines Entgelts von 5 Euro für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages bei fehlender Deckung bei Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie bei Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) - Erhebung eines Entgelts von 5 Euro für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift - Erhebung einer Gebühr von monatlich 7 Euro für die Führung eines Pfändungsschutzkontos Sparkassen- und Bankkunden, die aufgrund dieser oder inhaltsgleicher Klauseln Gebühren gezahlt haben, können mit Verweis auf das BGH-Urteil Erstattung fordern. Die Erstattungsansprüche verjähren gem. § 199 BGB allerdings drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Daher können alle im Jahr 2014 rechtswidrig gezahlte Gebühren noch bis Ende des Jahres 2017 zurückgefordert werden. |
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17. Juli 2017, 16:23 |
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BGH-Urteil: Bearbeitungsgebühren auch bei gewerblichen Krediten unzulässig |
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Banken und Sparkassen dürfen keine Bearbeitungsgebühren für gewerbliche Kredite verlangen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei aktuellen Urteilen vom 04.07.2017 (Aktenzeichen XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).
Betroffene Unternehmen können nunmehr die zu Unrecht erhobenen Gebühren (oftmals Beträge im 4- bis 5-stelligen Bereich) zurückfordern. Entsprechend der Entscheidung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen (u.a. BGH-Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12) ist der Kernpunkt der obigen Entscheidungen, dass Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt für den Abschluss von Kreditverträgen verlangen dürfen. Dies gilt nunmehr auch für gewerbliche Darlehen oder Kredite für Freiberufler. Das heißt: Auch wenn der Kreditnehmer ein Unternehmer ist, hat die Bank ihre Kosten aus den laufenden Zinsen zu decken und nicht aus laufzeitunabhängigen Gebühren. Betroffene Unternehmen sollten daher mit Blick auf die drohende Verjährung mit anwaltlicher Hilfe prüfen, in welchem Umfang in der Vergangenheit entrichtete Kreditbearbeitungsgebühren von der Bank zurückgefordert werden können und Ihre entsprechenden Ansprüche durchsetzen. Ginter Schiering Rechtsanwälte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht L. Ginter www.gs-rechtsanwaelte.de info@gs-rechtsanwaelte.de Tel. 02381 - 49 10 696 |
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12. Mai 2017, 15:39 |
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Bundesgerichtshof erklärt die Kontogebühr bei Bauspardarlehen für unwirksam |
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Bausparkassen dürfen während der Darlehensphase keine Kontogebühr von Verbrauchern verlangen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 09.05.2017, Aktenzeichen XI ZR 308/15. Die Bausparkasse Badenia hatte nach eigenen Angaben seit über 50 Jahren eine Kontogebühr von 9,48 € im Jahr erhoben. Dagegen hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nun erfolgreich geklagt.
Nach Ansicht des XI. Zivilsenats geschehe die Kontoführung durch die Bausparkasse nach Darlehensgewährung nur in ihrem eigenen Interesse, so dass die Bausparkasse die damit verbundenen Kosten nicht an den Kunden weiterreichen dürfe. Daher seien die Gebührenklausel sowie die damit verbundene Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) unwirksam. Nach diesem Urteil können Bausparer davon ausgehen, dass in der Zukunft für die Führung des Bauspardarlehenskontos keine Kontogebühr mehr berechnet wird. Zudem können auch bereits gezahlte Kontogebühren zurückgefordert werden. Aufgrund von Verjährungsvorschriften ist eine Rückforderung von mindestens den seit Anfang 2014 entrichteten Kontogebühren für die Führung des Darlehenskontos möglich. |
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03. April 2017, 11:58 |
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Kündigung von Bausparverträgen unzulässig |
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Der Bausparvertrag muss mindestens zehn Jahre zuteilungsreif sein, ansonsten ist die Kündigung durch die Bausparkasse in der Regel unzulässig (BGH, Az. XI ZR 185/16 u. XI ZR 272/16).
Zuteilungsreife eines Bausparvertrages liegt in der Regel erst dann vor, wenn die vereinbarte Mindestsparzeit eingehalten und ein Mindestguthaben eingezahlt wurde und seitdem ein Zeitraum von zehn Jahren vergangen ist. „Beflügelt“ durch die o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs versuchen nicht wenige Bausparkassen, nunmehr vermehrt Bausparverträge zu kündigen, bei denen die oben genannten Voraussetzungen (noch) nicht vorliegen (Mindestsparzeit wurde nicht eingehalten bzw. das Mindestguthaben noch nicht eingezahlt oder der Bausparvertrag ist noch nicht zuteilungsreif). Dabei verweisen die Bausparkassen auf die beiden Urteile des BGH, obwohl diese in diesen Fällen eindeutig keine Anwendung finden. Die Bausparer können zumeist mit Erfolg gegen derartige Kündigungen der Bausparverträge vorgehen. Gerne prüfen wir für Sie, ob die Kündigung Ihres Bausparvertrages durch die Bausparkasse wirksam ist und setzen Ihre Rechte durch. Hierzu bieten wir ein kostenfreies Erstgespräch an. Tel. 02381/49 10 696 www.gs-rechtsanwaelte.de info@gs-rechtsanwaelte.de |
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10. März 2017, 13:11 |
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Widerrufsbelehrungen: Neues BGH-Urteil |
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Werden die Kreditnehmer beim Vertragsschluss mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung belehrt, verstehen diese aber dennoch richtig, ändert dies nichts an der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 381/16, entschieden.
Damit hält der BGH an seiner bisherigen verbraucherfreundlichen Rechtsprechung fest, wonach er den besonderen Umständen der konkreten Vertragssituation bei der Bewertung der (Un)Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung keine Bedeutung zumisst. In dem vom BGH entschiedenen Fall haben die klagenden Darlehensnehmer ihren Darlehensvertrag widerrufen und verlangten nunmehr die Erstattung der von ihnen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Den Darlehensvertrag, welcher zur Finanzierung einer Immobilie diente, hatten sie mit der Bank im Jahr 2006 mit einer Zinsbindungsfrist von 10 Jahren geschlossen. Bei Vertragsabschluss waren ein Mitarbeiter der Bank und die Kläger anwesend. Im Zuge des Verkaufs der finanzierten Immobilie schlossen sie im Jahr 2014 mit der Bank eine Aufhebungsvereinbarung und zahlten die von der Bank geforderte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.600 € zuerst unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Kurz danach erklärten sie den Widerruf des Kreditvertrages und verlangten die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungb>. Der BGH stellte nunmehr fest, dass es unerheblich sei, ob die Kläger die Widerrufsbelehrung bei der Unterzeichnung des Kreditvertrages richtig verstanden hätten oder nicht. Es komme nur darauf an, dass die Belehrung inhaltlich fehlerhaft ist. Jetzt Darlehensvertrag widerrufen und zinsgünstig umfinanzieren! Die Rechtsanwälte Ginter Schiering in Hamm beraten Sie gerne. Für neue Mandate wird ein kostenloses Erstgespräch angeboten. Tel. 02381/49 10 696 www.gs-rechtsanwälte.de info@gs-rechtsanwaelte.de |
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21. Februar 2017, 18:05 |
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Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse nach zehn Jahren seit Zuteilungsreife |
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Bausparkassen haben in den letzten Jahren nach allgemeinen Schätzungen mindestens 250.000 gut verzinste Bauspar-Altverträge ihrer Kunden gekündigt. Hintergrund ist die seit 2015 anhaltende Niedrigzinsphase, die das Geschäft der Bausparkassen stark belastet. Der einst festgeschriebene Zinssatz ist für die Bausparkasse inzwischen eine hohe wirtschaftliche Belastung, denn viele Bausparer verzichten darauf, ihr Darlehen in Anspruch zu nehmen und nutzen den Vertrag stattdessen als lukrative Geldanlage.
Nach heutiger Verhandlung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr in zwei Fällen entschieden, dass die Kündigungen der Bausparkassen rechtens seien (Aktenzeichen XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Voraussetzung ist allerdings, dass der Bausparvertrag seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif ist, d.h., in der Regel die vereinbarte Mindestsparzeit eingehalten und ein Mindestguthaben eingezahlt wurde. Macht der Bausparer seinen Anspruch auf ein Bauspardarlehen zehn Jahre nach Zuteilungsreife nicht geltend, kann ihm der Vertrag nun gekündigt werden. So führte der Vorsitzende Richter des XI. Zivilsenats des BGH in Karlsruhe, Jürgen Ellenberger, aus, dass es dem Sinn und Zweck des Bausparens widerspreche, einen zuteilungsreifen Vertrag über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage laufen zu lassen. Der Zweck sei ein Anspruch auf ein Darlehen, welcher mit Erlangen der Zuteilungsreife erreicht sei. Verbraucherschutzanwälte argumentierten dagegen, dass die Bausparkassen die Verträge einst selbst als Geldanlage beworben und daran gut verdient hätten. Deshalb müssten sie heute die Konsequenzen tragen. Es sei vertragswidrig, das Risiko veränderter Marktverhältnisse auf die Kunden abzuwälzen. Juristisch lag der Schwerpunkt beim Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gem. § 489 BGB. Danach kann dieser den Vertrag in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen. Die Bausparkasse argumentierte, dass im Zeitraum der Ansparphase sie der Darlehensnehmer sei, weil sie vom Kunden Geld bekomme, das sie später zurückzahlen müsse, und der Zeitpunkt des vollständigen Empfangs des Darlehens der Zeitpunkt des Erreichens der Zuteilungsreife darstelle. Dieser Argumentation folgte der BGH. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Bausparvertrages hängt jedoch auch von weiteren Voraussetzungen und Umständen des Einzelfalls ab, deren Prüfung wir im Kündigungsfall für Sie übernehmen. |
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07. Februar 2017, 17:27 |
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Erhebung eines "Individualbeitrags" durch eine Bank bei Verbraucherdarlehen endgültig unzulässig |
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Die Targobank verlangte bei sog. Individual-Krediten mit Verbrauchern bisher einen einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag. Gegen diese für den Verbraucher nachteilige Kostenregelung klagte ein Verbraucherverein und bekam vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 8. Juli 2015 12 O 341/14) sowie dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 28. April 2016 - 6 U 152/15) in zwei Instanzen Recht. Nachdem die Targobank die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH XI ZR 231/16) zurückgenommen hat, ist das Urteil des Landgerichts endgültig rechtskräftig. Damit darf die Targobank einen solchen Individualbeitrag weder verlangen noch erheben.
Sind auch Sie von einer solchen Forderung der Targobank betroffen oder haben den Individualbeitrag bereits bezahlt? Wir setzen Ihre Rechte durch! |
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23. Dezember 2016, 10:48 |
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Bank darf keinen 'Individualbeitrag' bei Verbraucherdarlehen erheben |
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Die Targobank hatte in ihren Formularverträgen zu sog. Individual-Krediten die Erhebung eines einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags vorgesehen und von den Bankkunden auch eingefordert. Diese Praxis ist ihr vom Landgericht (Urteil vom 8. Juli 2015, Aktenzeichen 12 O 341/14) und Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (28. April 2016, Aktenzeichen 6 U 152/15) untersagt worden. Dagegen hat die Bank Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, welche sie nunmehr zurückgenommen hat (Aktenzeichen XI ZR 231/16). Damit ist das Urteil des OLG nunmehr rechtskräftig, die Erhebung eines Individualbeitrages somit unzulässig.
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