Aktuelle Rechtsprechung - Ihr Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht L. Ginter
Ginter Schiering Rechtsanwälte in Hamm
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22. Dezember 2016, 14:32 |
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BGH erklärt Widerrufsbelehrung der Sparkassen für unwirksam |
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Mit Urteil vom 22.11.2016, Aktenzeichen XI ZR 434/15, hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine von einer Vielzahl von Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrung für unwirksam erklärt. Die dort streitgegenständliche Widerrufsbelehrung enthielt den folgenden Satz zum Beginn der Widerrufsfrist: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat."
Der BGH stellte fest, dass die Sparkassenbelehrung inhaltlich Beispiele für zu erteilende Informationen benennt, die für Immobiliendarlehen jedoch teilweise nicht einschlägig sind, z.B. die „Aufsichtsbehörde“. Dies aber sei dann eine freiwillige Informationsverpflichtung, an die sich das Institut selber binde. Das Institut muss dieser dann auch zwingend nachkommen. Es müssen sich demnach in den Vertragsunterlagen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde tatsächlich auffinden lassen. Im konkreten Fall fehlte die Angabe der Aufsichtsbehörde der Sparkasse in den Vertragsunterlagen. Aus diesem Grund war die Belehrung falsch, der Vertrag demnach widerruflich. |
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22. Dezember 2016, 14:30 |
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Baufinanzierung über Lebensversicherungen: Mehr Geld zurückerhalten |
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In den vergangenen Jahren finanzierte eine Vielzahl an Bankkunden ihre Immobiliendarlehen über eine Kapitallebensversicherung. Dies gestaltete sich derart, dass die Bankkunden für das Darlehen zunächst nur Zinsen zahlten und gleichzeitig eine Kapitallebensversicherung abschlossen, welche sie parallel besparten. Viele glaubten den Versprechungen der Banken, dass sich die Lebensversicherung in der Vorhersage gut entwickeln und sie von Zins- und Zinseszins profitieren würden. Am Ende der Laufzeit sollte das Kapital in der Lebensversicherung ausreichen, um das Darlehen bei der Bank auf einmal zurückzahlen zu können. Dass sich dieses Versprechen nicht halten lässt, sieht man nunmehr an der aktuellen Entwicklung.
Aufgrund der extrem niedrigen Zinssätze reicht das Kapital zahlreicher Lebensversicherungen am Ende der Laufzeit bei weitem nicht aus. Die Auszahlungen der Versicherungen/Kapitallebensversicherungen bleiben oft weit hinter den Darstellungen der Banken zurück, so dass die Darlehen - zum Teil nicht einmal ansatzweise - nicht vollständig zurückgezahlt werden können. Die Folge ist: Die Bankkunden sehen sich hohen Restdarlehen gegenüber und müssen so deutlich länger zahlen als geplant. Die angeblich günstige Art der Finanzierung wird somit zum Bumerang und die Bankkunden zahlen am Ende sogar tausende Euro mehr als bei einer üblichen Finanzierung. Betroffene Kunden sollten sich mit der Situation nicht abfinden und ihre Ansprüche geltend machen, z.B. Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn das Darlehen und die Lebensversicherung als eine Einheit beraten und verkauft wurden. Des Weiteren können Betroffene oftmals durch einen Widerruf den Auszahlungsbetrag der Versicherung zu ihren Gunsten erheblich erhöhen. |
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22. Dezember 2016, 14:25 |
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Neue Wohnimmobilienkreditrichtlinie erweitert Bankenhaftung |
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Ein Erwerb oder ein Neubau eines Hauses oder einer Eigentumswohnung ist ohne die Finanzierung durch einen Immobilienkredit kaum vorstellbar. In den vergangenen Jahren haben viele Kreditinstitute die Vergabe von Krediten stark ausgeweitet, da die Nachfrage aufgrund der niedrigen Zinsen entsprechend hoch war. Um eine Immobilienblase - wie dies in den USA der Fall war - samt ihrer nachteiligen Folgen für die Wirtschaft zu verhindern, hat der Gesetzgeber nunmehr die EU-Richtlinie zur Vergabe von Wohnimmobilienkrediten in dem deutschen Recht umgesetzt („Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“, kurz WIKR).
Nunmehr müssen die Banken vor Vergabe eines Immobiliendarlehens noch gründlicher als bisher prüfen, ob der Kunde den Kredit auch über die gesamte Laufzeit bedienen kann. Des Weiteren dürfen sich die Banken bei der Gewährung des Kredits nicht mehr maßgeblich darauf stützen, dass der Wert der Immobilie die Höhe des Kredits übersteigt. Selbst die Annahme, dass der Wert der Immobilie steige, darf als Hauptargument für die Kreditwürdigkeit nicht mehr gelten. Entscheidend ist aber, dass das Gesetz sog. vorvertragliche Informationspflichten der Banken beinhaltet. Somit muss die Bank vor dem Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages dem Darlehensinteressenten insbesondere mitteilen, welche Informationen und Nachweise sie innerhalb welches Zeitraums von ihm benötige, um eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung durchführen zu können. Zudem müsse sie darauf hinweisen, dass eine solche Prüfung für den Abschluss des Darlehensvertrags zwingend erforderlich sei und nur durchgeführt werden könne, wenn die hierfür benötigten Informationen und Nachweise richtig sind und vollständig beigebracht wurden. Auch haben die Banken nunmehr strikte Regelungen zur Prüfung der Bonität des Darlehensnehmers zu beachten. Danach haben die Banken die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen. Die Bank darf den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nur dann abschließen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag über die gesamte Vertragslaufzeit vertragsgemäß nachkommen wird. Bei dieser Prognose sind alle Faktoren angemessen zu berücksichtigen, welche die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinflussen könnten, über die Laufzeit des Darlehensvertrages fällige Rückzahlungen zu leisten. Entscheidend für die Darlehensnehmer ist, dass die Bank im Falle einer Verletzung der o.g. Pflicht zur ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung und Aufklärung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Auch kann der Darlehensnehmer in diesem Fall den Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen, ohne dass die Bank von ihm eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. |
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22. Dezember 2016, 14:21 |
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BGH verbessert Opferschutz beim Onlinebanking |
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Wenn beim Online-Banking Geld vom Konto verschwindet, kann es ein Hacker-Angriff gewesen sein. Doch das Problem hat in aller Regel der Kontoinhaber, der von den Banken u.U. dafür haftbar gemacht werden kann. Das Schlüsselwort ist der sog. Anscheinsbeweis. Das bedeutet, dass sich die PIN regelmäßig im Besitz des Kontoinhabers befindet und auch nur er den Zugriff auf die für eine Überweisung notwendige TAN hat. Daher wird davon ausgegangen, dass der Kontoinhaber die Überweisung autorisiert haben muss. Aus diesem Grund musste der Bankkunde zuerst einen anderen Geschehensablauf darstellen, welcher die Möglichkeit nahelegt, dass Dritte missbräuchlich auf sein Konto zugegriffen haben. Denn bisher wurde es zugunsten der Bank unterstellt, dass das PIN/TAN-System sicher sei. Für den technisch nicht sehr versierten Bankkunden treten bei Schadensfällen so nicht selten akute und nicht zu überwindende Beweisprobleme auf.
Dieser bisherigen - für den Bankkunden nachteiligen - Praxis ist der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 26.01.2016, Aktenzeichen XI ZR 91/14, nunmehr entgegengetreten. Der Fall stellte sich wie folgt dar: Klägerin war eine Sparkasse, die Beklagte eine GmbH (Bankkundin). Nach Störungen im Online-Banking-System_ der Sparkasse war aus ungeklärten Umständen auf dem Konto der GmbH ein Geldbetrag von 238.785,20 Euro eingegangen. Bevor die Sparkasse das Geld zurückbuchen konnte, wurde eine Überweisung mittels der gültiger PIN und einer TAN veranlasst, mit der 235.000 Euro auf das Konto eines Dritten transferiert wurden. Daraufhin kündigte die Sparkasse das Girokonto und forderte von der GmbH den Betrag von 235.000,00 Euro zurück. Nachdem die Sparkasse in den Vorinstanzen Recht bekommen hatte und die Bankkundin zur Rückzahlung des Betrages verurteilt wurde, gelangte der BGH zu einer anderen Betrachtungsweise. Er führte aus, dass angesichts der mittlerweile zahlreichen erfolgreichen Hacker-Angriffe auf Zahlungssysteme verschiedener Banken der Anscheinsbeweis nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Tragen komme. Nur wenn geklärt sei, dass das im konkreten Fall eingesetzte Autorisierungsverfahren zum Zeitpunkt der strittigen Überweisung praktisch unüberwindbar sei, könne sich die Bank auf die für sie günstigen Rechtsfolgen des Anscheinsbeweises berufen. Weil diese Klärung durch die Vorinstanzen unterblieben ist, hob der BGH das Urteil des OLG Schleswig auf und verwies den Fall wieder dorthin zurück. Für den Bankkunden bedeutet das Urteil nichts anderes, als dass bei missbräuchlicher Verwendung von Authentifizierungsdaten für Bankgeschäfte in einem ersten Schritt immer festgestellt werden muss, ob das Transaktionssystem tatsächlich unüberwindbar ist. Den Nachweis dafür muss die Bank oder Sparkasse führen. Erst wenn dies positiv festgestellt worden ist, darf sich die Bank gegenüber dem Kunden weiter auf den Anscheinsbeweis der technischen Sicherheit berufen. |
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22. Dezember 2016, 14:16 |
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BGH erklärt Extragebühr für geduldete Kontoüberziehungen für unwirksam |
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Mit Urteilen vom 25.10.2016, Aktenzeichen XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Banken von Verbrauchern keine Gebührenpauschale verlangen dürfen, wenn der Dispokredit auf dem Girokonto überschritten wird.
Es ist bereits seit langem übliche Praxis, dass Banken einen Zinsaufschlag verlangen, wenn der Dispokreditrahmen des Girokontos überschritten wird (die sog. geduldete Überziehung). Doch diese bereits sehr hohen Zinsen für geduldete Überziehungen waren einzelnen Geldinstituten jedoch nicht genug. Als eine weitere Einnahmequelle verlangen sie bei geringer Überschreitung des Dispokredites zunächst ein Pauschalentgelt. Erst wenn die Überziehungszinsen höher sind als die Pauschale, kommen diese zum Tragen und werden mit der Pauschalgebühr verrechnet. Aus der Sicht des Bankkunden bedeutet das: Bei Überziehung entspricht die Gebühr einem Fixbetrag, der auch dann zu entrichten ist, wenn die tatsächlichen Zinsen weitaus niedriger sind. Gegen diese rechtswidrige Praxis klagten die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und die Verbraucherzentrale Bundesverband in zwei ähnlich gelagerten Fällen gegen die Targobank und die Deutsche Bank. In letzter Instanz entschied nun der BGH, dass die Gebührenklauseln unwirksam sind. Der BGH begründete sein verbraucherfreundliches Urteil u.a. damit, dass die Bankkunden, die ihr Konto nur für kurze Zeit und mit kleinen Beträgen überziehen, mit unverhältnismäßig hohen Kosten belastet werden. Der BGH rechnete den Banken vor: Würde bei einer geduldeten eintägigen Überziehung von 10 Euro ein Entgelt von 6,90 € in Rechnung gestellt, resultiere daraus ein jährlicher Zinssatz von 25.185 Prozent. Damit, so das Fazit des BGH, würde die Bank den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben auf unangemessene Weise benachteiligen. In einem ähnlichen Urteil vom 04.10.2010, Aktenzeichen 23 U 157/09, hat das OLG Frankfurt bereits vor einigen Jahren entsprechend entschieden. In dem dortigen Fall ging es um ein zusätzliches Entgelt, das die Commerzbank verlangte, wenn sie trotz Überziehung des Kreditrahmens einen Überweisungsauftrag ausführte. Bereits damals erklärten die Richter die Pauschalgebühr bei geringen Überziehungsbeträgen für unzulässig. |
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22. Dezember 2016, 14:12 |
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BGH-Urteil: Für Sparkassen gelten Einschränkungen bei der Kontokündigung |
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Eine Sparkasse darf nicht ohne Weiteres ihren privaten Kunden das Girokonto kündigen. Dies entschied der Bundesgerichtshof BGH im Urteil vom 05.05.2015, Aktenzeichen XI ZR 214/14).
Firmiert eine Sparkasse - im Gegensatz zu anderen Banken - als Anstalt des öffentlichen Rechts, unterliegt sie besonderen Vorschriften. Aus diesem Grund kann eine Sparkasse privaten Kunden das Girokonto nur dann kündigen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 05.05.2015, Aktenzeichen XI ZR 214/14). Eine entsprechende Kündigungsregelung einer Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hat der BGH für unwirksam erklärt. Zur Begründung führte der BGH u.a. aus, dass die Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts unmittelbar an das Grundgesetz gebunden sei und den Zugang zu ihren Einrichtungen nicht ohne sachgerechten Grund willkürlich beschneiden dürfe. Bei der Kündigung eines privaten Girokontos ohne sachgerechten Grund sei damit die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig. |
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22. Dezember 2016, 14:03 |
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BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts: Motive des Kunden grundsätzlich egal |
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In dem mit Urteil vom 16.03.2016, Aktenzeichen VIII ZR 146/15, geendetem Verfahren hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Vertrages gehindert ist. Der BGH stellte fest, dass die Ausübung des Widerrufsrechts von keinen weiteren Voraussetzungen abhänge und in der Regel kein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstelle. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf. Etwas anderes kommt in Ausnahmefällen dann in Betracht, wenn der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist.
Somit ist das Urteil auch für den Bereich der Immobiliendarlehen richtungsweisend, da die besondere Schutzwürdigkeit bei Banken in aller Regel nicht anzunehmen ist mit der Folge, dass die Ausübung des Widerrufs, z.B. aufgrund von gesunkenen Zinsen grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich ist. |
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22. Dezember 2016, 13:51 |
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Vorfälligkeitsentschädigung: BGH verpflichtet Banken zur Berücksichtigung von Sondertilgungsrechten |
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Banken müssen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zukünftige Sondertilgungsrechte berücksichtigen. Die hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 19.01.2016, Aktenzeichen XI ZR 388/14, nunmehr entschieden. Diese Sondertilgungsrechte bei der Berechnung zu „streichen" und so die Entschädigung zugunsten der Bank zu erhöhen, ist damit unzulässig.
Kündigt der Kreditnehmer eines mit Grundschulden besicherten Verbraucherdarlehens das Darlehen vorzeitig, berechnen Banken regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn die Kündigung während der Zinsbindungsfrist durch den Kreditnehmer erfolgt. Dabei haben die Banken bisher regelmäßig die künftigen Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung außer Acht gelassen, was die Höhe der Entschädigung zu Gunsten der Banken und zum Nachteil des Kreditnehmers erhöhte. In seinem o.g. Urteil hatte der BGH über die Wirksamkeit der Klausel „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt." zu befinden und stellte fest: Die strittige Klausel ist unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die zu viel bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung - in Abhängigkeit von der Höhe der nach einer Kündigung zurückzahlenden Darlehensvaluta können das mehrere tausend Euro sein - von der Bank erfolgreich zurückgefordert werden kann. |
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22. Dezember 2016, 13:42 |
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BGH-Urteil: Bank hat bei Kreditkündigung wegen Zahlungsverzug keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung |
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Kündigt die Bank ein Darlehen, dass mit einer Grundschuld besichert ist, darf sie nur den sog. Verzugsschaden geltend machen, aber keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 19.01.2016, Aktenzeichen XI ZR 103/15, nunmehr fest.
Der vom BGH entschiedene Fall stellte sich wie folgt dar: In den Jahren 2010 und 2011 kündigte eine Sparkasse wegen Zahlungsverzug zwei mit Grundschulden besicherte Verbraucherdarlehen, die im Jahr 2004 abgeschlossen worden waren. Weil dort die Zinsbindungsfrist noch nicht abgelaufen war, stellte sie den Darlehensnehmern eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung. Zu Unrecht, wie der BGH nunmehr entschied. Haben Sie in diesem Zusammenhang auch eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen und wird die Zahlung einer solchen von Ihrer Bank gefordert? Kontaktieren Sie uns, damit wir Ihre Rechte gegenüber der Bank durchsetzen können. |
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22. Dezember 2016, 13:39 |
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BGH: Gebühren für Ersatz-Bankkarte sind unwirksam |
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Ist nach dem Verlust der Bankkarte eine Neuausstellung erforderlich, dürfen die Banken von ihren Kunden kein Entgelt dafür verlangen. Eine entsprechende Gebührenklausel hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom Urteil 20.10.2015, Aktenzeichen XI ZR 166/14, für unwirksam erklärt.
Zahlreiche Banken verlangen von ihren Bankkunden ein Entgelt, wenn diese ihre Bankkarte verlieren und nach der Meldung des Verlustes eine neue Karte erhalten. Die Verbraucherzentrale des Bundesverbands ließ diese Gebührenklausel gerichtlich prüfen und klagte gegen die Postbank, die in solchen Fällen laut Preisverzeichnis von ihren Kunden 15 Euro verlangt. Der BGH erklärte die Entgeltklausel in letzter Instanz für unwirksam. Mit diesem Urteil setzt der BGH die Reihe seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung zu AGB-Klauseln von Banken fort. So wurde zuletzt Anfang 2015 die Gebühr für Girokonto-Buchungsposten unter bestimmten Voraussetzungen für unwirksam erklärt, und im Mai 2015 schränkte der BGH das Recht zur Kontokündigung bei den Sparkassen ein. |
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