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Aktuelle Rechtsprechung - Ihr Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht L. Ginter

Ginter Schiering Rechtsanwälte in Hamm


21. Februar 2017, 18:05

Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse nach zehn Jahren seit Zuteilungsreife

Bausparkassen haben in den letzten Jahren nach allgemeinen Schätzungen mindestens 250.000 gut verzinste Bauspar-Altverträge ihrer Kunden gekündigt. Hintergrund ist die seit 2015 anhaltende Niedrigzinsphase, die das Geschäft der Bausparkassen stark belastet. Der einst festgeschriebene Zinssatz ist für die Bausparkasse inzwischen eine hohe wirtschaftliche Belastung, denn viele Bausparer verzichten darauf, ihr Darlehen in Anspruch zu nehmen und nutzen den Vertrag stattdessen als lukrative Geldanlage.

Nach heutiger Verhandlung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr in zwei Fällen entschieden, dass die Kündigungen der Bausparkassen rechtens seien (Aktenzeichen XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Voraussetzung ist allerdings, dass der Bausparvertrag seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif ist, d.h., in der Regel die vereinbarte Mindestsparzeit eingehalten und ein Mindestguthaben eingezahlt wurde.

Macht der Bausparer seinen Anspruch auf ein Bauspardarlehen zehn Jahre nach Zuteilungsreife nicht geltend, kann ihm der Vertrag nun gekündigt werden.

So führte der Vorsitzende Richter des XI. Zivilsenats des BGH in Karlsruhe, Jürgen Ellenberger, aus, dass es dem Sinn und Zweck des Bausparens widerspreche, einen zuteilungsreifen Vertrag über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage laufen zu lassen. Der Zweck sei ein Anspruch auf ein Darlehen, welcher mit Erlangen der Zuteilungsreife erreicht sei.
Verbraucherschutzanwälte argumentierten dagegen, dass die Bausparkassen die Verträge einst selbst als Geldanlage beworben und daran gut verdient hätten. Deshalb müssten sie heute die Konsequenzen tragen. Es sei vertragswidrig, das Risiko veränderter Marktverhältnisse auf die Kunden abzuwälzen.

Juristisch lag der Schwerpunkt beim Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gem. § 489 BGB. Danach kann dieser den Vertrag in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen. Die Bausparkasse argumentierte, dass im Zeitraum der Ansparphase sie der Darlehensnehmer sei, weil sie vom Kunden Geld bekomme, das sie später zurückzahlen müsse, und der Zeitpunkt des vollständigen Empfangs des Darlehens der Zeitpunkt des Erreichens der Zuteilungsreife darstelle. Dieser Argumentation folgte der BGH.

Die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Bausparvertrages hängt jedoch auch von weiteren Voraussetzungen und Umständen des Einzelfalls ab, deren Prüfung wir im Kündigungsfall für Sie übernehmen.

Redakteur




07. Februar 2017, 17:30

BGH entscheidet über Vertragskündigung durch die Bausparkasse

In der derzeitigen Niedrigzinsphase werden vor allem Bausparverträge mit hohem Festzins für Bausparkassen zur finanziellen Belastung, da sie für Altverträge zuweilen hohe Guthabenzinsen bezahlen müssen. Am 21.02.2017 will der BGH nunmehr entscheiden, ob Bausparkassen bestehende Altverträge kündigen dürfen, die zwar zuteilungsreif sind, aber das Guthaben vom Bausparer nicht abgerufen wird.

Im konkreten Fall (Aktenzeichen XI ZR 185/16) kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag, der bereits seit über 20 Jahren zuteilungsreif war und dessen Bausparguthaben mit 3 % verzinst wurde. Zur Begründung der Kündigung führte die Bausparkasse aus, ihr stehe gemäß § 489 Absatz 1, Satz 2 BGB ein Kündigungsrecht nach Ablauf von zehn Jahren ab dem vollständigen Empfang des Darlehens zu. Gegen diese Kündigung klagte der Bausparer und bekam in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Recht.

Nun muss der BGH urteilen, ob die Kündigung zulässig ist. Des Weiteren wird der BGH am selben Tag über einen weiteren, ähnlichen gelagerten Fall (Aktenzeichen XI ZR 272/16) entscheiden.

Redakteur




07. Februar 2017, 17:27

Erhebung eines "Individualbeitrags" durch eine Bank bei Verbraucherdarlehen endgültig unzulässig

Die Targobank verlangte bei sog. Individual-Krediten mit Verbrauchern bisher einen einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag. Gegen diese für den Verbraucher nachteilige Kostenregelung klagte ein Verbraucherverein und bekam vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 8. Juli 2015 12 O 341/14) sowie dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 28. April 2016 - 6 U 152/15) in zwei Instanzen Recht. Nachdem die Targobank die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH XI ZR 231/16) zurückgenommen hat, ist das Urteil des Landgerichts endgültig rechtskräftig. Damit darf die Targobank einen solchen Individualbeitrag weder verlangen noch erheben.

Sind auch Sie von einer solchen Forderung der Targobank betroffen oder haben den Individualbeitrag bereits bezahlt? Wir setzen Ihre Rechte durch!

Redakteur




23. Dezember 2016, 10:53

Telekom-Aktie: Musterentscheid wird vom BGH überprüft

Bekanntlich hat die Telekom-Aktie den Kleinaktionären hohe Verluste beschert. Schuld daran soll ein Fehler im Verkaufsprospekt gewesen sein. Der vom OLG Frankfurt ergangene Musterentscheid soll nun vom BGH überprüft werden.
Der Anlegerschutzprozess gegen die Deutsche Telekom will kein Ende finden. Der Prozessbevollmächtigte der Kleinaktionäre hat gegen den am 30. November 2016 ergangenen Musterentscheid des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt Revision eingelegt. Damit muss die Angelegenheit nochmals vor dem BGH verhandelt werden.

Hintergrund ist, dass das OLG Frankfurt in der Musterklage zwar entschieden hatte, dass die Deutsche Telekom für schwerwiegende Fehler im Verkaufsprospekt zum sog. dritten Börsengang im Jahr 2000 grundsätzlich verantwortlich ist. Allerdings lasse sich - so die Frankfurter Richter - nur im individuellen Einzelfall klären, ob die jeweiligen Anleger den Prospekt überhaupt als Grundlage für ihre Kaufentscheidung benutzt haben.

Diese für die Aktionäre nachteilige Entscheidung soll durch den BGH nunmehr dahingehend korrigiert, werden, dass die Einzelprüfungen vollständig entfallen sollen. Denn wenn Unternehmen vorsätzlich falsche Informationen veröffentlichen, sollen sie - ohne die Prüfung der Beweggründe des einzelnen Anlegers - in jedem Fall für den entstandenen Schaden haften.

Obwohl der BGH bereits im Jahr 2014 geurteilt hat, dass der Prospekt der Telekom erhebliche Fehler enthielt, weigert sich die Telekom noch immer hartnäckig, Schadensersatz an die Aktionäre zu leisten.

Hinter dem Musterverfahren stehen rund 16.000 klagende Kleinaktionäre, die Schadensersatz für ihre erlittenen Kursverluste in Höhe von rund 80 Millionen Euro verlangen.

Redakteur




23. Dezember 2016, 10:48

Bank darf keinen 'Individualbeitrag' bei Verbraucherdarlehen erheben

Die Targobank hatte in ihren Formularverträgen zu sog. Individual-Krediten die Erhebung eines einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags vorgesehen und von den Bankkunden auch eingefordert. Diese Praxis ist ihr vom Landgericht (Urteil vom 8. Juli 2015, Aktenzeichen 12 O 341/14) und Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (28. April 2016, Aktenzeichen 6 U 152/15) untersagt worden. Dagegen hat die Bank Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, welche sie nunmehr zurückgenommen hat (Aktenzeichen XI ZR 231/16). Damit ist das Urteil des OLG nunmehr rechtskräftig, die Erhebung eines Individualbeitrages somit unzulässig.

Redakteur




22. Dezember 2016, 14:32

BGH erklärt Widerrufsbelehrung der Sparkassen für unwirksam

Mit Urteil vom 22.11.2016, Aktenzeichen XI ZR 434/15, hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine von einer Vielzahl von Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrung für unwirksam erklärt. Die dort streitgegenständliche Widerrufsbelehrung enthielt den folgenden Satz zum Beginn der Widerrufsfrist: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat."

Der BGH stellte fest, dass die Sparkassenbelehrung inhaltlich Beispiele für zu erteilende Informationen benennt, die für Immobiliendarlehen jedoch teilweise nicht einschlägig sind, z.B. die „Aufsichtsbehörde“. Dies aber sei dann eine freiwillige Informationsverpflichtung, an die sich das Institut selber binde. Das Institut muss dieser dann auch zwingend nachkommen. Es müssen sich demnach in den Vertragsunterlagen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde tatsächlich auffinden lassen. Im konkreten Fall fehlte die Angabe der Aufsichtsbehörde der Sparkasse in den Vertragsunterlagen. Aus diesem Grund war die Belehrung falsch, der Vertrag demnach widerruflich.

Redakteur




22. Dezember 2016, 14:30

Baufinanzierung über Lebensversicherungen: Mehr Geld zurückerhalten

In den vergangenen Jahren finanzierte eine Vielzahl an Bankkunden ihre Immobiliendarlehen über eine Kapitallebensversicherung. Dies gestaltete sich derart, dass die Bankkunden für das Darlehen zunächst nur Zinsen zahlten und gleichzeitig eine Kapitallebensversicherung abschlossen, welche sie parallel besparten. Viele glaubten den Versprechungen der Banken, dass sich die Lebensversicherung in der Vorhersage gut entwickeln und sie von Zins- und Zinseszins profitieren würden. Am Ende der Laufzeit sollte das Kapital in der Lebensversicherung ausreichen, um das Darlehen bei der Bank auf einmal zurückzahlen zu können. Dass sich dieses Versprechen nicht halten lässt, sieht man nunmehr an der aktuellen Entwicklung.

Aufgrund der extrem niedrigen Zinssätze reicht das Kapital zahlreicher Lebensversicherungen am Ende der Laufzeit bei weitem nicht aus. Die Auszahlungen der Versicherungen/​Kapitallebensversicherungen bleiben oft weit hinter den Darstellungen der Banken zurück, so dass die Darlehen - zum Teil nicht einmal ansatzweise - nicht vollständig zurückgezahlt werden können. Die Folge ist: Die Bankkunden sehen sich hohen Restdarlehen gegenüber und müssen so deutlich länger zahlen als geplant. Die angeblich günstige Art der Finanzierung wird somit zum Bumerang und die Bankkunden zahlen am Ende sogar tausende Euro mehr als bei einer üblichen Finanzierung.

Betroffene Kunden sollten sich mit der Situation nicht abfinden und ihre Ansprüche geltend machen, z.B. Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn das Darlehen und die Lebensversicherung als eine Einheit beraten und verkauft wurden.

Des Weiteren können Betroffene oftmals durch einen Widerruf den Auszahlungsbetrag der Versicherung zu ihren Gunsten erheblich erhöhen.

Redakteur




22. Dezember 2016, 14:27

2017: Garantiezins bei Lebensversicherungen sinkt auf 0,9 %

Für klassische Lebensversicherungen gilt ab Januar 2017: Der sog. Garantiezins sinkt von derzeit 1,25 % auf (nur noch) 0,9 %. Der Garantiezins ist der Zinssatz, den die Versicherer ihren Kunden maximal auf den Sparanteil zusagen dürfen. Der neue Garantiezins gilt laut Branchenverband GDV für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2017 abgeschlossen werden. Für Bestandskunden bereits laufender Lebensversicherungen ändere sich nichts; sie erhalten die garantierten Leistungen ihres bestehenden Vertrages.

Redakteur




22. Dezember 2016, 14:25

Neue Wohnimmobilienkreditrichtlinie erweitert Bankenhaftung

Ein Erwerb oder ein Neubau eines Hauses oder einer Eigentumswohnung ist ohne die Finanzierung durch einen Immobilienkredit kaum vorstellbar. In den vergangenen Jahren haben viele Kreditinstitute die Vergabe von Krediten stark ausgeweitet, da die Nachfrage aufgrund der niedrigen Zinsen entsprechend hoch war. Um eine Immobilienblase - wie dies in den USA der Fall war - samt ihrer nachteiligen Folgen für die Wirtschaft zu verhindern, hat der Gesetzgeber nunmehr die EU-Richtlinie zur Vergabe von Wohnimmobilienkrediten in dem deutschen Recht umgesetzt („Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtli​nie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“, kurz WIKR).

Nunmehr müssen die Banken vor Vergabe eines Immobiliendarlehens noch gründlicher als bisher prüfen, ob der Kunde den Kredit auch über die gesamte Laufzeit bedienen kann. Des Weiteren dürfen sich die Banken bei der Gewährung des Kredits nicht mehr maßgeblich darauf stützen, dass der Wert der Immobilie die Höhe des Kredits übersteigt. Selbst die Annahme, dass der Wert der Immobilie steige, darf als Hauptargument für die Kreditwürdigkeit nicht mehr gelten.

Entscheidend ist aber, dass das Gesetz sog. vorvertragliche Informationspflichten der Banken beinhaltet. Somit muss die Bank vor dem Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrage​s dem Darlehensinteressenten insbesondere mitteilen, welche Informationen und Nachweise sie innerhalb welches Zeitraums von ihm benötige, um eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung durchführen zu können. Zudem müsse sie darauf hinweisen, dass eine solche Prüfung für den Abschluss des Darlehensvertrags zwingend erforderlich sei und nur durchgeführt werden könne, wenn die hierfür benötigten Informationen und Nachweise richtig sind und vollständig beigebracht wurden.

Auch haben die Banken nunmehr strikte Regelungen zur Prüfung der Bonität des Darlehensnehmers zu beachten. Danach haben die Banken die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen. Die Bank darf den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nur dann abschließen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag über die gesamte Vertragslaufzeit vertragsgemäß nachkommen wird. Bei dieser Prognose sind alle Faktoren angemessen zu berücksichtigen, welche die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinflussen könnten, über die Laufzeit des Darlehensvertrages fällige Rückzahlungen zu leisten.

Entscheidend für die Darlehensnehmer ist, dass die Bank im Falle einer Verletzung der o.g. Pflicht zur ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung und Aufklärung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Auch kann der Darlehensnehmer in diesem Fall den Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen, ohne dass die Bank von ihm eine Vorfälligkeitsentschädigung​ verlangen kann.

Redakteur




22. Dezember 2016, 14:21

BGH verbessert Opferschutz beim Onlinebanking

Wenn beim Online-Banking Geld vom Konto verschwindet, kann es ein Hacker-Angriff gewesen sein. Doch das Problem hat in aller Regel der Kontoinhaber, der von den Banken u.U. dafür haftbar gemacht werden kann. Das Schlüsselwort ist der sog. Anscheinsbeweis. Das bedeutet, dass sich die PIN regelmäßig im Besitz des Kontoinhabers befindet und auch nur er den Zugriff auf die für eine Überweisung notwendige TAN hat. Daher wird davon ausgegangen, dass der Kontoinhaber die Überweisung autorisiert haben muss. Aus diesem Grund musste der Bankkunde zuerst einen anderen Geschehensablauf darstellen, welcher die Möglichkeit nahelegt, dass Dritte missbräuchlich auf sein Konto zugegriffen haben. Denn bisher wurde es zugunsten der Bank unterstellt, dass das PIN/TAN-System sicher sei. Für den technisch nicht sehr versierten Bankkunden treten bei Schadensfällen so nicht selten akute und nicht zu überwindende Beweisprobleme auf.

Dieser bisherigen - für den Bankkunden nachteiligen - Praxis ist der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 26.01.2016, Aktenzeichen XI ZR 91/14, nunmehr entgegengetreten.

Der Fall stellte sich wie folgt dar:
Klägerin war eine Sparkasse, die Beklagte eine GmbH (Bankkundin). Nach Störungen im Online-Banking-System_ der Sparkasse war aus ungeklärten Umständen auf dem Konto der GmbH ein Geldbetrag von 238.785,20 Euro eingegangen.
Bevor die Sparkasse das
Geld zurückbuchen konnte, wurde eine Überweisung mittels der gültiger PIN und einer TAN veranlasst, mit der 235.000 Euro auf das Konto eines Dritten transferiert wurden.
Daraufhin
kündigte die Sparkasse das Girokonto und forderte von der GmbH den Betrag von 235.000,00 Euro zurück.

Nachdem die Sparkasse in den Vorinstanzen Recht bekommen hatte und die Bankkundin zur Rückzahlung des Betrages verurteilt wurde, gelangte der BGH zu einer anderen Betrachtungsweise.

Er führte aus, dass angesichts der mittlerweile zahlreichen erfolgreichen
Hacker-Angriffe auf Zahlungssysteme verschiedener Banken der Anscheinsbeweis nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Tragen komme. Nur wenn geklärt sei, dass das im konkreten Fall eingesetzte Autorisierungsverfahren zum Zeitpunkt der strittigen Überweisung praktisch unüberwindbar sei, könne sich die Bank auf die für sie günstigen Rechtsfolgen des Anscheinsbeweises berufen.

Weil diese Klärung durch die Vorinstanzen unterblieben ist, hob der BGH das Urteil des OLG Schleswig auf und verwies den Fall wieder dorthin zurück.

Für den Bankkunden bedeutet das Urteil nichts anderes, als dass bei missbräuchlicher Verwendung von
Authentifizierungsdaten für Bankgeschäfte in einem ersten Schritt immer festgestellt werden muss, ob das Transaktionssystem tatsächlich unüberwindbar ist. Den Nachweis dafür muss die Bank oder Sparkasse führen. Erst wenn dies positiv festgestellt worden ist, darf sich die Bank gegenüber dem Kunden weiter auf den Anscheinsbeweis der technischen Sicherheit berufen.

Redakteur



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