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Hamm

 

Aktuelle Rechtsprechung - Ihr Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht L. Ginter

Ginter Schiering Rechtsanwälte in Hamm


22. Dezember 2016, 14:16

BGH erklärt Extragebühr für geduldete Kontoüberziehungen für unwirksam

Mit Urteilen vom 25.10.2016, Aktenzeichen XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Banken von Verbrauchern keine Gebührenpauschale verlangen dürfen, wenn der Dispokredit auf dem Girokonto überschritten wird.

Es ist bereits seit langem übliche Praxis, dass Banken einen Zinsaufschlag verlangen, wenn der Dispokreditrahmen des Girokontos überschritten wird (die sog. geduldete Überziehung).

Doch diese bereits sehr hohen Zinsen für geduldete Überziehungen waren einzelnen Geldinstituten jedoch nicht genug. Als eine weitere Einnahmequelle verlangen sie bei geringer Überschreitung des Dispokredites zunächst ein Pauschalentgelt. Erst wenn die Überziehungszinsen höher sind als die Pauschale, kommen diese zum Tragen und werden mit der Pauschalgebühr verrechnet. Aus der Sicht des Bankkunden bedeutet das: Bei Überziehung entspricht die Gebühr einem Fixbetrag, der auch dann zu entrichten ist, wenn die tatsächlichen Zinsen weitaus niedriger sind.

Gegen diese rechtswidrige Praxis klagten die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und die Verbraucherzentrale Bundesverband in zwei ähnlich gelagerten Fällen gegen die Targobank und die Deutsche Bank. In letzter Instanz entschied nun der BGH, dass die Gebührenklauseln unwirksam sind.

Der BGH begründete sein verbraucherfreundliches Urteil u.a. damit, dass die Bankkunden, die ihr Konto nur für kurze Zeit und mit kleinen Beträgen überziehen, mit unverhältnismäßig hohen Kosten belastet werden. Der BGH rechnete den Banken vor: Würde bei einer geduldeten eintägigen Überziehung von 10 Euro ein Entgelt von 6,90 € in Rechnung gestellt, resultiere daraus ein jährlicher Zinssatz von 25.185 Prozent. Damit, so das Fazit des BGH, würde die Bank den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben auf unangemessene Weise benachteiligen.

In einem ähnlichen Urteil vom 04.10.2010, Aktenzeichen 23 U 157/09, hat das OLG Frankfurt bereits vor einigen Jahren entsprechend entschieden. In dem dortigen Fall ging es um ein zusätzliches Entgelt, das die Commerzbank verlangte, wenn sie trotz Überziehung des Kreditrahmens einen Überweisungsauftrag ausführte. Bereits damals erklärten die Richter die Pauschalgebühr bei geringen Überziehungsbeträgen für unzulässig.

Redakteur




22. Dezember 2016, 14:12

BGH-Urteil: Für Sparkassen gelten Einschränkungen bei der Kontokündigung

Eine Sparkasse darf nicht ohne Weiteres ihren privaten Kunden das Girokonto kündigen. Dies entschied der Bundesgerichtshof BGH im Urteil vom 05.05.2015, Aktenzeichen XI ZR 214/14).

Firmiert eine Sparkasse - im Gegensatz zu anderen Banken - als Anstalt des öffentlichen Rechts, unterliegt sie besonderen Vorschriften. Aus diesem Grund kann eine Sparkasse privaten Kunden das Girokonto nur dann kündigen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 05.05.2015, Aktenzeichen XI ZR 214/14).

Eine entsprechende Kündigungsregelung einer Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hat der BGH für unwirksam erklärt.

Zur Begründung führte der BGH u.a. aus, dass die Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts unmittelbar an das Grundgesetz gebunden sei und den Zugang zu ihren Einrichtungen nicht ohne sachgerechten Grund willkürlich beschneiden dürfe. Bei der Kündigung eines privaten Girokontos ohne sachgerechten Grund sei damit die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig.

Redakteur




22. Dezember 2016, 14:08

BGH bestätigt: „frühestens"-Widerrufsbelehrung bei Immobiliendarlehen unwirksam

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seinem Urteil vom 12.07.2016, Aktenzeichen XI ZR 564/15, nochmal aktuell die Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bestätigt, welche die Formulierung enthält, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Der BGH stellt fest, dass der Darlehensnehmer durch die Verwendung dieser Formulierung nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt wird.

Auch dem von den Banken regelmäßig vorgebrachten Vorwand der Verwirkung oder der unzulässige Rechtsausübung_ (Rechtsmissbrauch) hat der BGH wiederholt eine klare Absage erteilt.

Redakteur




22. Dezember 2016, 14:06

Verfassungsgericht zum Widerrufsrecht: bei unterschiedlicher Instanzrechtsprechung ist Revisionszulassung zwingend

Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat mit Entscheidung vom 16.06.2016, Aktenzeichen 1 BvR 873/15, die Rechte der Verbraucher in Widerrufsstreitigkeiten deutlich gestärkt. So stellt das BverfG fest, dass die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) dann zwingend ist, wenn unterschiedliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte zu einer Widerrufserklärung vorliegen.

Damit eröffnet das BverfG dem Darlehensnehmer einen weiteren Instanzenzug zum BGH. Denn bisher war es übliche Praxis der Gerichte, die Revision zum BGH in Widerrufsfällen regelmäßig nicht zuzulassen, sodass zuerst eine (oftmals wenig aussichtreiche und kostspielige) Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden musste. Nach der Entscheidung des BverfG kann der BGH nunmehr in zahlreichen Fällen direkt angerufen werden.

Redakteur




22. Dezember 2016, 14:03

BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts: Motive des Kunden grundsätzlich egal

In dem mit Urteil vom 16.03.2016, Aktenzeichen VIII ZR 146/15, geendetem Verfahren hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Vertrages gehindert ist. Der BGH stellte fest, dass die Ausübung des Widerrufsrechts von keinen weiteren Voraussetzungen abhänge und in der Regel kein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstelle. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf. Etwas anderes kommt in Ausnahmefällen dann in Betracht, wenn der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist.

Somit ist das Urteil auch für den Bereich der Immobiliendarlehen richtungsweisend, da die besondere Schutzwürdigkeit bei Banken in aller Regel nicht anzunehmen ist mit der Folge, dass die Ausübung des Widerrufs, z.B. aufgrund von gesunkenen Zinsen grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Redakteur




22. Dezember 2016, 14:01

Bank muss bei Zinsswaps aufklären

In seinem Urteil vom 22.03.2016, XI ZR 425/14, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Aufklärungspflicht einer Bank im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Zinsswap-Vertrages zu entscheiden. Es stellt fest, dass, wenn der mit der Bank selbst abgeschlossene Zinsswap-Vertrag bereits einen negativen Marktwert vorweise, die Bank darauf hinweisen müsse, weil sie über schwerwiegende Interessenskonflikte aufzuklären habe.

Diese Aufklärungspflicht der Bank entfalle ausnahmsweise u.a. dann, wenn, wenn die Bank sowohl Vertragspartner beim Zinsswap als auch Darlehensgeberin ist. Darüber hinaus müssen sich Bezugsbetrag und Darlehensvaluta decken. Wenn jedoch spekulative Elemente überwiegen, muss die Bank über Interessenskonflikte aufklären.

Redakteur




22. Dezember 2016, 13:59

Widerruf des Darlehensvertrages - Rechtsschutzversicherung muss Kosten übernehmen

Stützt ein Versicherungsnehmer die beabsichtigte Interessenvertretung gegen die Bank auf eine Weigerung, sein Widerrufsrecht und die von ihm geforderte Rückabwicklung eines Darlehensvertrages anzuerkennen, so ist der Rechtsschutzfall mit der Verweigerung des Darlehensgebers, die begehrte Rückabwicklung anzuerkennen, eingetreten. Der Streit um die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung ist nur eine Vorfrage, die eine Vorverlagerung des Haftungsausschlusses gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a ARB 2010 nicht zu begründen vermag. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in seinem Urteil vom 16.02.2016, Aktenzeichen I-9 U 159/15, 9 U 159/15, entschieden.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass die vor Erklärung des Widerrufs abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungen die Übernahme der Kosten für ein Vorgehen gegen die Bank nach erklärtem Widerruf des Darlehensvertrages mit der Begründung abgelehnt haben, der Rechtsschutzfall sei bereits vorvertraglich mit der Erteilung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung eingetreten. Diese für die Versicherungsnehmer nachteilige Rechtsauffassung der Rechtsschutzversicherungen hat das OLG Köln nunmehr für fehlerhaft erklärt.

Mit dieser Entscheidung ist das OLG Köln auf einer Linie mit dem Bundesgerichtshof (BGH), der bereits mit Urteil vom 24.04.2013, IV ZR 23/12, festgestellt hat, dass es für den Eintritt des Versicherungsfalles in Widerrufsfällen auf den Zeitpunkt der Weigerung der Bank abzustellen, das Widerrufsrecht anzuerkennen und nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages ist (vgl. auch Urteil vom 28.09.2005, Aktenzeichen IV ZR 106/04 sowie Hinweisbeschluss vom 17.10.2007, Aktenzeichen IV ZR 37/07).

Redakteur




22. Dezember 2016, 13:51

Vorfälligkeitsentschädigung: BGH verpflichtet Banken zur Berücksichtigung von Sondertilgungsrechten

Banken müssen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung​ zukünftige Sondertilgungsrechte berücksichtigen. Die hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 19.01.2016, Aktenzeichen XI ZR 388/14, nunmehr entschieden. Diese Sondertilgungsrechte bei der Berechnung zu „streichen" und so die Entschädigung zugunsten der Bank zu erhöhen, ist damit unzulässig.

Kündigt der Kreditnehmer eines mit Grundschulden besicherten Verbraucherdarlehens das Darlehen vorzeitig, berechnen Banken regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung​, wenn die Kündigung während der Zinsbindungsfrist durch den Kreditnehmer erfolgt. Dabei haben die Banken bisher regelmäßig die künftigen Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung außer Acht gelassen, was die Höhe der Entschädigung zu Gunsten der Banken und zum Nachteil des Kreditnehmers erhöhte.

In seinem o.g. Urteil hatte der BGH über die Wirksamkeit der Klausel „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt." zu befinden und stellte fest: Die strittige Klausel ist unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die zu viel bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung - in Abhängigkeit von der Höhe der nach einer Kündigung zurückzahlenden Darlehensvaluta können das mehrere tausend Euro sein - von der Bank erfolgreich zurückgefordert werden kann.

Redakteur




22. Dezember 2016, 13:42

BGH-Urteil: Bank hat bei Kreditkündigung wegen Zahlungsverzug keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

Kündigt die Bank ein Darlehen, dass mit einer Grundschuld besichert ist, darf sie nur den sog. Verzugsschaden geltend machen, aber keine Vorfälligkeitsentschädigung​ verlangen. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 19.01.2016, Aktenzeichen XI ZR 103/15, nunmehr fest.

Der vom BGH entschiedene Fall stellte sich wie folgt dar:

In den Jahren 2010 und 2011 kündigte eine Sparkasse wegen Zahlungsverzug zwei mit Grundschulden besicherte Verbraucherdarlehen, die im Jahr 2004 abgeschlossen worden waren. Weil dort die Zinsbindungsfrist noch nicht abgelaufen war, stellte sie den Darlehensnehmern eine Vorfälligkeitsentschädigung​ in Rechnung. Zu Unrecht, wie der BGH nunmehr entschied.

Haben Sie in diesem Zusammenhang auch eine Vorfälligkeitsentschädigung​ zahlen müssen und wird die Zahlung einer solchen von Ihrer Bank gefordert? Kontaktieren Sie uns, damit wir Ihre Rechte gegenüber der Bank durchsetzen können.

Redakteur




22. Dezember 2016, 13:39

BGH: Gebühren für Ersatz-Bankkarte sind unwirksam

Ist nach dem Verlust der Bankkarte eine Neuausstellung erforderlich, dürfen die Banken von ihren Kunden kein Entgelt dafür verlangen. Eine entsprechende Gebührenklausel hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom Urteil 20.10.2015, Aktenzeichen XI ZR 166/14, für unwirksam erklärt.

Zahlreiche Banken verlangen von ihren Bankkunden ein Entgelt, wenn diese ihre Bankkarte verlieren und nach der Meldung des Verlustes eine neue Karte erhalten. Die Verbraucherzentrale des Bundesverbands ließ diese Gebührenklausel gerichtlich prüfen und klagte gegen die Postbank, die in solchen Fällen laut Preisverzeichnis von ihren Kunden 15 Euro verlangt.

Der BGH erklärte die Entgeltklausel in letzter Instanz für unwirksam.

Mit diesem Urteil setzt der BGH die Reihe seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung zu AGB-Klauseln von Banken fort. So wurde zuletzt Anfang 2015 die Gebühr für Girokonto-Buchungsposten unter bestimmten Voraussetzungen für unwirksam erklärt, und im Mai 2015 schränkte der BGH das Recht zur Kontokündigung bei den Sparkassen ein.

Redakteur



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